Kapital 8 GmbH · Bahnhofstraße 40 · 63500 Seligenstadt
Fassung 2026-10 · Stand: Oktober 2026
Diese AGB können Sie jederzeit unter ordino-pos.com/agb abrufen, ausdrucken und speichern. Frühere Fassungen senden wir Ihnen auf Anfrage in Textform zu.
§ 1 Geltungsbereich, nur Unternehmer
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Kapital 8 GmbH, Bahnhofstraße 40, 63500 Seligenstadt („Anbieter") und ihren Kunden über die Nutzung von Ordino.
(2) Ordino richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, also an natürliche oder juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln („Kunde"). Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) schließt der Anbieter nicht. Der Kunde bestätigt bei Vertragsschluss, als Unternehmer zu handeln.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen erbringt. Sie gelten nur, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
(4) Vertragsbestandteile sind, in dieser Rangfolge:
- die Vertragsdaten der Bestellseite und der Vertragsbestätigung (Tarif, Entgelt, Vertragsbeginn, Betriebsstätte),
- diese AGB,
- Anlage 1 – Leistungsbeschreibung,
- Anlage 2 – Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) mit seinen Anlagen.
Bei Widersprüchen zum Datenschutz geht der AVV diesen AGB vor.
§ 2 Begriffe
In diesen AGB bedeuten:
- Ordino: das cloudbasierte Kassensystem des Anbieters für die Gastronomie, bestehend aus den Apps für iPad, iPhone und Mac, den serverseitigen Diensten (Cloud-Dienste) und den webbasierten Gästeseiten (z. B. Online-Reservierung, Küchenanzeige im Browser).
- Konto: der Zugang des Kunden zu Ordino, angelegt mit der E-Mail-Adresse des Inhabers.
- Betriebsstätte: ein örtlich abgegrenzter Betrieb des Kunden (z. B. ein Restaurant, Café oder Imbiss an einer Anschrift), für den Ordino als Kassensystem eingesetzt wird.
- Trainingsmodus: der deutlich gekennzeichnete Übungsbetrieb von Ordino, dessen Buchungen keine Geschäftsvorfälle sind; vor Vertragsschluss ohne TSE, nach Aktivierung der TSE mit Signierung als Trainingsbuchung (§ 10 Abs. 2).
- Echtbetrieb: der Betrieb der Kasse mit aktivierter TSE für tatsächliche Geschäftsvorfälle.
- TSE: die technische Sicherheitseinrichtung nach § 146a AO in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Ordino nutzt die Cloud-TSE der fiskaly GmbH.
- Signatur: jede von der TSE erzeugte Signatur, gezählt nach dem Signaturzähler der TSE.
- Schicht: der in Ordino geöffnete Kassenbetrieb einer Betriebsstätte bis zu seinem Abschluss.
- Z-Abschluss: der Tagesabschluss (Kassenabschluss) im Sinne der DSFinV-K.
- Textform: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von § 126b BGB, z. B. E-Mail.
- Werktag: Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Hessen.
§ 3 Vertragsgegenstand
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden Ordino für die Laufzeit des Vertrags als Software-as-a-Service zur Nutzung über das Internet bereit. Den Leistungsumfang je Tarif regelt Anlage 1.
(2) Der Anbieter schuldet die Bereitstellung der Cloud-Dienste am Übergabepunkt. Übergabepunkt ist der Ausgang des Rechenzentrums, in dem die Cloud-Dienste betrieben werden, zum Internet. Für die Internetverbindung des Kunden, seine Geräte, Drucker und sein lokales Netzwerk ist der Anbieter nicht verantwortlich.
(3) Ordino ist ein Werkzeug für die Kassenführung. Der Anbieter erbringt keine Steuerberatung und keine Rechtsberatung. Die steuerlichen Pflichten aus der Kassenführung bleiben Pflichten des Kunden (§ 9).
(4) Der Anbieter entwickelt Ordino laufend weiter. Er darf Funktionen ändern, ersetzen oder entfernen, wenn
- die in Anlage 1 beschriebenen Kernfunktionen des gebuchten Tarifs in mindestens gleichwertiger Form erhalten bleiben, oder
- die Änderung wegen einer Änderung der Rechtslage, einer behördlichen Vorgabe, einer Vorgabe der fiskaly GmbH, von Apple oder Stripe oder aus zwingenden Sicherheitsgründen erforderlich ist.
Wesentliche Änderungen kündigt der Anbieter mindestens vier Wochen vorher in Textform an, soweit nicht Sicherheitsgründe oder die Rechtslage eine schnellere Änderung erfordern. Funktionen, die der Kunde zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten braucht (Lesezugriff, Z-Abschluss, DSFinV-K- und DATEV-Export), entfernt der Anbieter nicht ersatzlos.
(5) Hardware (iPad, iPhone, Mac, Drucker, Kartenterminals, Router) ist nicht Gegenstand dieses Vertrags. Ein Kauf oder eine Miete von Hardware bedarf eines gesonderten Vertrags.
§ 4 Registrierung und Trainingsmodus
(1) Der Kunde kann sich kostenlos registrieren und Ordino kostenlos einrichten: Stammdaten, Speisekarte, Tischplan, Mitarbeiter, Geräte und Drucker.
(2) Vor dem ersten Vertragsschluss läuft Ordino ausschließlich im Trainingsmodus. Der Trainingsmodus ist auf dem Bildschirm und auf jedem Beleg deutlich gekennzeichnet. Im Trainingsmodus erfasste Vorgänge sind keine echten Geschäftsvorfälle. Der Kunde darf den Trainingsmodus nicht für tatsächliche Verkäufe verwenden.
(3) Die Nutzung zur Einrichtung und im Trainingsmodus erfolgt aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungsvertrags, der mit der Registrierung unter Einbeziehung dieser AGB und des AVV zustande kommt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Verfügbarkeit oder Dauer besteht nicht. Der Anbieter haftet hierfür nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4. Der Anbieter kann ein Konto ohne Vertrag mit einer Frist von vier Wochen in Textform schließen, wenn es länger als zwölf Monate nicht genutzt wurde.
(4) Eine kostenlose Testphase des Echtbetriebs gibt es nicht. Die Aktivierung der TSE und damit der Echtbetrieb setzen einen kostenpflichtigen Vertrag voraus.
(5) Der Kunde muss bei der Registrierung wahrheitsgemäße Angaben machen und sie aktuell halten. Er hält seine Zugangsdaten geheim.
§ 5 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag wird außerhalb der App geschlossen. Auf Anforderung sendet der Anbieter an die bestätigte E-Mail-Adresse des Konto-Inhabers eine E-Mail mit einem Link je Tarif zu einer Bestellseite. Die Bestellseite wird von der Stripe Payments Europe, Ltd. (Stripe Checkout) im Auftrag des Anbieters betrieben.
(2) Die Bestellseite nennt den Tarif, das monatliche Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer, die Mindestlaufzeit und die Zahlungsart. Mit dem Link gibt der Anbieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrags für die im Konto angelegte Betriebsstätte ab. Das Angebot gilt, solange der Link gültig ist (in der Regel 14 Tage).
(3) Der Kunde nimmt das Angebot an, indem er auf der Bestellseite seine Rechnungsangaben und seine Bankverbindung eingibt, das SEPA-Lastschriftmandat erteilt, die Erklärung bestätigt, als Unternehmer (§ 14 BGB) zu handeln und diese AGB einschließlich des AVV zu akzeptieren, und die Bestellung absendet. Damit ist der Vertrag geschlossen. Tag des Vertragsschlusses ist der Tag des Absendens („Vertragsbeginn").
(4) Vor dem Absenden kann der Kunde seine Eingaben auf der Bestellseite prüfen und korrigieren. Die Vertragssprache ist Deutsch.
(5) Der Anbieter bestätigt den Vertragsschluss unverzüglich per E-Mail mit den Vertragsdaten (Tarif, Entgelt, Vertragsbeginn, Ende der Mindestlaufzeit, Mandatsreferenz) und der Fassung dieser AGB. Der Anbieter speichert den Vertragstext. Der Kunde kann die Vertragsdaten in der App unter „Vertrag & Abrechnung" einsehen.
(6) Wer die Bestellung für den Kunden absendet, muss zu dessen Vertretung berechtigt sein.
(7) Der Kunde ist berechtigt, die TSE zu aktivieren, sobald das Lastschriftmandat erteilt ist. Die erste Lastschrift muss dafür noch nicht gutgeschrieben sein.
§ 6 Tarife, Tarifwechsel, weitere Betriebsstätten
(1) Der Anbieter bietet die Tarife „Starter" und „Business" an. Der Leistungsumfang ergibt sich aus Anlage 1, die Entgelte aus § 14.
(2) Ein Vertrag gilt für genau eine Betriebsstätte und eine TSE. Für jede weitere Betriebsstätte ist ein eigener Vertrag erforderlich.
(3) Der Kunde kann jederzeit in Textform den Wechsel von Starter zu Business verlangen. Der Wechsel wird zum Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums wirksam; ab dann gilt das Entgelt für Business. Die Mindestlaufzeit beginnt dadurch nicht neu.
(4) Der Kunde kann in Textform den Wechsel von Business zu Starter verlangen, frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit und danach zum Ende eines Abrechnungszeitraums. Mit dem Wechsel entfallen die Business-Funktionen. Die dort gespeicherten Daten bleiben gespeichert, solange der Vertrag läuft, und stehen bei einem erneuten Wechsel zu Business wieder zur Verfügung; für personenbezogene Daten gelten die Löschfristen des AVV. Steuerlich relevante Daten bleiben unabhängig vom Tarif lesbar und exportierbar.
§ 7 Nutzungsrechte
(1) Der Anbieter räumt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrags das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, Ordino für den eigenen Geschäftsbetrieb in der vertraglich vereinbarten Betriebsstätte zu nutzen. Der Kunde darf seine Mitarbeiter Ordino im Rahmen dieses Zwecks nutzen lassen.
(2) Die Apps bezieht der Kunde über den App Store von Apple. Dafür gelten zusätzlich die Bedingungen von Apple. Ansprüche aus diesem Vertrag richten sich ausschließlich gegen den Anbieter, nicht gegen Apple.
(3) Der Kunde darf Ordino nicht
- zurückentwickeln, dekompilieren oder disassemblieren, soweit dies nicht nach § 69e UrhG zwingend erlaubt ist,
- Dritten außerhalb seines Betriebs zur Verfügung stellen,
- automatisiert abfragen oder belasten, soweit Ordino dafür keine Schnittstelle vorsieht,
- zur Manipulation von Kassendaten, zur Umgehung der TSE oder zur Umgehung anderer Sicherheitsmechanismen nutzen.
(4) Alle Daten, die der Kunde in Ordino eingibt, bleiben Daten des Kunden. Der Anbieter nutzt sie nur zur Erbringung der Leistungen, nach dem AVV und nach § 25. Der Anbieter darf technische Nutzungs- und Betriebsdaten, die keinen Personenbezug haben und keinen Rückschluss auf den Kunden zulassen, zur Sicherung und Verbesserung von Ordino auswerten.
§ 8 Allgemeine Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet,
- die Systemvoraussetzungen nach Anlage 1 auf eigene Kosten zu schaffen und zu erhalten, insbesondere geeignete Apple-Geräte mit unterstützter Betriebssystemversion, eine stabile Internetverbindung und, soweit genutzt, unterstützte Drucker;
- Betriebssystem und Ordino-App in einer unterstützten Version zu halten; Ordino unterstützt jeweils die in Anlage 1 genannten Versionen;
- die Stammdaten der Betriebsstätte richtig, vollständig und aktuell zu halten, insbesondere Firma und Anschrift, Steuernummer, USt-IdNr., Steuersätze der Artikel und die Zuordnung der Artikel zu Warengruppen;
- für jeden Mitarbeiter einen eigenen Zugang (Bediener) anzulegen, PINs geheim halten zu lassen und Rollen und Rechte so zu vergeben, dass Mitarbeiter nur die für ihre Aufgabe nötigen Funktionen nutzen;
- seine Mitarbeiter in der Bedienung von Ordino und in der ordnungsgemäßen Kassenführung zu schulen;
- dem Anbieter Störungen unverzüglich und möglichst genau zu melden (§ 13);
- Sicherheitsvorfälle, insbesondere Verlust oder Diebstahl eines Geräts und den Verdacht eines unbefugten Zugriffs, unverzüglich zu melden und das betroffene Gerät in der App abzumelden;
- keine rechtswidrigen Inhalte in Ordino einzustellen, insbesondere keine Inhalte, die Rechte Dritter verletzen (z. B. Fotos in der Speisekarte);
- die von ihm erfassten personenbezogenen Daten von Gästen und Mitarbeitern rechtmäßig zu verarbeiten (§ 25).
§ 9 Steuerliche Pflichten des Kunden bei der Kassenführung
(1) Der Kunde ist Steuerpflichtiger und Betreiber des Kassensystems. Er bleibt allein dafür verantwortlich, dass er seine Kasse nach den gesetzlichen Vorschriften führt, insbesondere nach § 146 und § 146a AO, der KassenSichV, den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) und der DSFinV-K. Ordino stellt dafür die technischen Mittel bereit.
(2) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
- ab Aufnahme des Echtbetriebs jeden Geschäftsvorfall einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet in Ordino zu erfassen und Ordino nicht durch Neben- oder Schattenkassen zu umgehen;
- für jeden Geschäftsvorfall einen Beleg auszugeben oder elektronisch bereitzustellen (Belegausgabepflicht, § 146a Abs. 2 AO);
- die Kasse und die TSE dem zuständigen Finanzamt fristgerecht mitzuteilen und Änderungen und die Außerbetriebnahme fristgerecht nachzumelden (Mitteilungspflicht, § 146a Abs. 4 AO). Ordino bietet dafür eine Übermittlung über die Schnittstelle der fiskaly GmbH an ELSTER an. Der Kunde prüft die vorbefüllten Angaben vor der Übermittlung und ist für ihre Richtigkeit und die Einhaltung der Fristen verantwortlich;
- den Z-Abschluss für jeden Geschäftstag durchzuführen, an dem die Kasse genutzt wurde;
- Stornos, Retouren, Trinkgelder, Entnahmen und Einlagen in den dafür vorgesehenen Funktionen von Ordino zu erfassen;
- die Dokumentation über Einrichtung und Änderungen seines Kassensystems (Verfahrensdokumentation, Organisationsunterlagen) vorzuhalten. Der Anbieter stellt hierfür eine Beschreibung von Ordino bereit; die betriebsspezifischen Teile ergänzt der Kunde;
- bei einer Kassen-Nachschau (§ 146b AO) oder Außenprüfung mitzuwirken und die Daten über die Exportfunktionen von Ordino (insbesondere DSFinV-K-Export und TSE-Export) bereitzustellen;
- seine steuerlichen Aufbewahrungspflichten zu erfüllen (§ 19 Abs. 5).
(3) Der Anbieter schuldet, dass Ordino bei vertragsgemäßer Nutzung die technischen Anforderungen an ein elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a AO, der KassenSichV und der DSFinV-K erfüllt. Dies ist eine Vereinbarung über die Beschaffenheit von Ordino, keine Garantie im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 2. Für die steuerliche Würdigung des einzelnen Betriebs (z. B. Steuersätze, Behandlung von Gutscheinen, Trinkgeldern, Ausfallentschädigungen) ist der Kunde verantwortlich.
§ 10 TSE
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden für die Betriebsstätte eine Cloud-TSE der fiskaly GmbH bereit, einschließlich der Einrichtung und Verwaltung über die Schnittstellen von fiskaly. Die TSE ist dem Kunden als Steuerpflichtigem zugeordnet. Der Kunde beauftragt den Anbieter, die TSE in seinem Namen bei fiskaly einzurichten, zu verwalten und außer Betrieb zu nehmen.
(2) Der Kunde aktiviert die TSE in der App. Die Aktivierung ist nicht umkehrbar. Ab der Aktivierung signiert Ordino die Vorgänge der Betriebsstätte über die TSE. Buchungen im Trainingsmodus werden ab der Aktivierung ebenfalls signiert, dabei aber als Trainingsbuchungen gekennzeichnet; sie sind keine Umsätze. Ihre Signaturen zählen zum Signaturkontingent (§ 11).
(3) Ordino signiert Belege unabhängig vom Stand des Vertrags. Der Anbieter verweigert oder unterbricht die Signierung nie wegen offener Entgelte, wegen der Überschreitung des Signaturkontingents (§ 11) oder wegen einer Kündigung, solange eine Schicht läuft.
(4) Fällt die TSE aus oder ist sie nicht erreichbar, gilt:
- Die Kasse bleibt nutzbar. Ordino erfasst die Vorgänge weiter und kennzeichnet betroffene Belege mit dem Hinweis, dass die Signatur aussteht.
- Ordino holt die Signatur automatisch nach, sobald die TSE wieder erreichbar ist, und protokolliert jede nachträgliche Signierung.
- Der Kunde dokumentiert den Ausfall (Beginn, Ende, Ursache soweit bekannt, betroffene Vorgänge). Ordino stellt dafür das Aktivitätsprotokoll und die Liste der nachsignierten Belege bereit.
- Dauert ein Ausfall länger als einen Geschäftstag, informiert der Anbieter den Kunden über Ursache und voraussichtliche Dauer, soweit bekannt.
- Ist eine Wiederherstellung der TSE nicht möglich, stellt der Anbieter unverzüglich eine Ersatz-TSE bereit. Die Meldung der neuen TSE an das Finanzamt übernimmt der Kunde nach § 9 Abs. 2 Nr. 3.
(5) Für die TSE gilt die jeweils gültige Zertifizierung des Herstellers. Läuft ein Zertifikat ab oder wird es widerrufen, stellt der Anbieter rechtzeitig eine zertifizierte Lösung bereit, soweit fiskaly sie anbietet. Mehrkosten trägt der Anbieter.
(6) Nach Ende des Vertrags signiert die TSE keine neuen Vorgänge mehr, weil keine neue Schicht geöffnet werden kann (§ 19). Der Kunde meldet die Außerbetriebnahme dem Finanzamt nach § 9 Abs. 2 Nr. 3. Der Anbieter nimmt die TSE bei fiskaly erst außer Betrieb, wenn der Export der TSE-Daten sichergestellt ist.
§ 11 Signaturkontingent
(1) Im monatlichen Entgelt sind 20.000 TSE-Signaturen pro Kalendermonat enthalten. Für je angefangene weitere 20.000 TSE-Signaturen in einem Kalendermonat werden 25,00 € zzgl. USt. berechnet. Die Signierung wird dadurch nie gestoppt oder verlangsamt.
Ein Beleg verbraucht in der Regel zwei bis vier Signaturen (zum Beispiel für die erste Bestellung und den Abschluss des Bezahlvorgangs). Nicht verbrauchte Signaturen verfallen am Monatsende.
(2) Entgelte für weitere Signaturen nach Absatz 1 werden mit der nächsten Rechnung abgerechnet und eingezogen. Der Betrag von 25,00 € entspricht dem Preis einer zusätzlichen TSE-Einheit.
(3) Maßgeblich ist der Signaturzähler der TSE. Die Anzahl der Signaturen des laufenden und der vergangenen Monate sieht der Kunde in der App unter „Vertrag & Abrechnung". Fallen Entgelte nach Absatz 2 an, weist die Rechnung die Anzahl der Signaturen des Monats und die Zahl der berechneten Einheiten aus. Ordino liest den Signaturzähler täglich gegen 4:00 Uhr (Europe/Berlin) aus. Signaturen werden dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie ausgelesen werden; fehlt eine Auslesung, werden die Signaturen mit der nächsten Auslesung erfasst. Keine Signatur wird doppelt gezählt.
§ 12 Verfügbarkeit und Wartung
(1) Der Anbieter stellt die Cloud-Dienste mit einer Verfügbarkeit von 99,5 % im Kalendermonat am Übergabepunkt (§ 3 Abs. 2) bereit. Verfügbar sind die Cloud-Dienste, wenn die für das Kassieren, die Synchronisation und die Signierung erforderlichen Server-Funktionen erreichbar sind. Der Anbieter misst die Verfügbarkeit mit einer automatischen Überwachung und teilt dem Kunden die Messwerte eines Monats auf Anfrage mit.
(2) Nicht als Ausfallzeit gelten
- angekündigte Wartungsfenster nach Absatz 3,
- Notfallwartungen nach Absatz 4,
- Störungen des Zahlungsdienstleisters, des App Store oder der Push-Dienste von Apple, soweit sie nicht vom Anbieter zu vertreten sind; Störungen der TSE nur, soweit sie auf einer allgemeinen Störung der fiskaly-Dienste beruhen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat,
- Störungen der Internetverbindung, der Geräte oder des Netzwerks des Kunden,
- höhere Gewalt.
(3) Planbare Wartungen führt der Anbieter möglichst zwischen 03:00 und 06:00 Uhr (Europe/Berlin) durch und kündigt sie mindestens fünf Werktage vorher in der App oder per E-Mail an. Wartungsfenster dauern zusammen höchstens vier Stunden im Kalendermonat.
(4) Notfallwartungen zur Abwehr einer akuten Sicherheitsgefahr oder zur Behebung einer schweren Störung darf der Anbieter jederzeit durchführen. Er informiert den Kunden unverzüglich.
(5) Viele Kassenfunktionen arbeiten auf dem Gerät weiter, wenn die Cloud-Dienste oder die Internetverbindung vorübergehend nicht erreichbar sind. Die Daten werden synchronisiert, sobald die Verbindung wiederhergestellt ist. Signaturen werden nach § 10 Abs. 4 nachgeholt. Einzelne Funktionen (z. B. Online-Reservierung, Küchenanzeige im Browser, Kartenzahlung, Exporte) setzen eine Verbindung voraus.
(6) Unterschreitet die Verfügbarkeit in einem Kalendermonat den Wert nach Absatz 1, schreibt der Anbieter dem Kunden auf Anforderung in Textform, die innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des betroffenen Monats zugehen muss, einen Anteil des monatlichen Entgelts für diesen Monat gut: 10 % bei einer Verfügbarkeit unter 99,5 %, 25 % unter 99,0 % und 50 % unter 97,0 %. Die Gutschrift wird mit der nächsten Rechnung verrechnet und auf eine Minderung angerechnet. Weitergehende Rechte des Kunden nach §§ 20 und 21 bleiben unberührt.
§ 13 Support
(1) Der Anbieter leistet Support per E-Mail an support@ordino-pos.com und telefonisch unter +49 (0) 6182 8499966, werktags von 9:00 bis 18:00 Uhr (Supportzeiten).
(2) Der Anbieter ordnet gemeldete Störungen wie folgt ein und beginnt innerhalb der Supportzeiten mit der Bearbeitung:
- Betriebsverhindernde Störung (Kassieren oder Belegausgabe in der Betriebsstätte unmöglich): innerhalb von 4 Supportstunden,
- Erhebliche Störung (eine wichtige Funktion fällt aus, das Kassieren ist möglich): innerhalb von 1 Werktag,
- Sonstige Störung: innerhalb von 3 Werktagen.
Die Zeiten sind Reaktionszeiten, keine Behebungszeiten.
(3) Support umfasst Hilfe bei der Bedienung und die Bearbeitung von Störungen. Nicht umfasst sind Steuer- und Rechtsberatung, Schulungen vor Ort, die Einrichtung von Hardware und Netzwerken des Kunden und die Bearbeitung von Störungen, die der Kunde zu vertreten hat. Solche Leistungen erbringt der Anbieter nur nach gesonderter Vereinbarung.
§ 14 Entgelte und Rechnungen
(1) Das monatliche Entgelt je Betriebsstätte beträgt
- im Tarif Starter 99,00 €,
- im Tarif Business 159,00 €,
jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Hinzu kommen gegebenenfalls Entgelte für Signaturen über dem Kontingent nach § 11 Abs. 2.
(2) Registrierung, Einrichtung und Trainingsmodus sind kostenlos.
(3) Das monatliche Entgelt ist jeweils für einen Abrechnungszeitraum von einem Monat im Voraus fällig. Der erste Abrechnungszeitraum beginnt am Tag des Vertragsschlusses. Folgende Abrechnungszeiträume beginnen jeweils am gleichen Kalendertag der Folgemonate; fehlt dieser Tag in einem Monat, am letzten Tag des Monats. Endet der Vertrag während eines Abrechnungszeitraums, schuldet der Kunde das Entgelt für diesen Zeitraum nur anteilig bis zum Vertragsende (taggenau); einen zu viel eingezogenen Betrag erstattet der Anbieter innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende.
(4) Der Anbieter stellt Rechnungen elektronisch als PDF aus und stellt sie in der App unter „Vertrag & Abrechnung" bereit und/oder per E-Mail zu. Der Kunde stimmt der Übermittlung von Rechnungen als PDF zu, soweit dies nach § 14 Abs. 1 und § 27 Abs. 38 UStG zulässig ist. Sobald der Anbieter gesetzlich zur Ausstellung einer E-Rechnung in einem strukturierten Format verpflichtet ist, erhält der Kunde Rechnungen in diesem Format.
(5) Gegen Forderungen des Anbieters kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur wegen Ansprüchen aus diesem Vertrag geltend machen.
§ 15 Zahlung per SEPA-Lastschrift
(1) Der Kunde zahlt ausschließlich per SEPA-Basislastschrift (SEPA Core Direct Debit). Er erteilt dazu bei Vertragsschluss auf der Bestellseite ein SEPA-Lastschriftmandat. Den Einzug führt die Stripe Payments Europe, Ltd., Dublin, Irland, für den Anbieter durch. Die Gläubiger-Identifikationsnummer des Anbieters lautet DE35ZZZ00002952310. Die Mandatsreferenz steht im Mandat und in der Vertragsbestätigung.
(2) Die erste Lastschrift wird am Tag des Vertragsschlusses veranlasst. Weitere Lastschriften werden jeweils zu Beginn eines Abrechnungszeitraums veranlasst, Entgelte nach § 11 Abs. 2 mit der nächsten Rechnung. Das Konto wird zu dem in der Vorabankündigung genannten Fälligkeitstag belastet.
(3) Vor jeder Lastschrift erhält der Kunde eine Vorabankündigung (Pre-Notification) mit Betrag, Fälligkeitstag, Mandatsreferenz und Gläubiger-Identifikationsnummer. Die Parteien verkürzen die Frist für die Vorabankündigung auf zwei Kalendertage vor dem Fälligkeitstag; die nach den SEPA-Regeln sonst geltende Frist von 14 Kalendertagen gilt nicht. Die Vorabankündigung kann im Namen des Anbieters von Stripe per E-Mail versandt werden. Sie kann mit der Vertragsbestätigung oder der Rechnung verbunden werden. Bei gleichbleibenden monatlichen Entgelten genügt eine einmalige Vorabankündigung, die Betrag und Fälligkeitstage nennt.
(4) Der Kunde sorgt für ausreichende Deckung des Kontos. Kosten, die durch eine Rückbuchung mangels Deckung, wegen erloschenen Kontos, wegen eines unberechtigten Widerspruchs oder aus einem anderen vom Kunden zu vertretenden Grund entstehen, insbesondere Bankgebühren, trägt der Kunde in der tatsächlich angefallenen Höhe.
(5) Bankverbindung und Rechnungsanschrift ändert der Kunde auf einer gesicherten Seite von Stripe. Den Link dorthin fordert er in der App unter „Vertrag & Abrechnung" per E-Mail an. Das Recht des Kunden, eine Lastschrift nach den Regeln seiner Bank zurückzugeben, bleibt unberührt.
§ 16 Zahlungsverzug und Einschränkung des Betriebs
(1) Kann eine Lastschrift nicht eingezogen werden oder wird sie zurückgegeben, informiert der Anbieter den Inhaber unverzüglich, spätestens am folgenden Tag („Tag 0"), und erneut ab dem 14. Tag nach dem ersten Fehlschlag, jeweils per E-Mail, durch einen Hinweis in der App und per Mitteilung auf den Geräten des Inhabers. Der Anbieter versucht den Einzug erneut oder fordert den Kunden zur Zahlung auf.
(2) Ist der offene Betrag auch am 30. Tag nach der ersten fehlgeschlagenen Lastschrift nicht bezahlt, schränkt der Anbieter Ordino für die Betriebsstätte ein: Es kann keine neue Schicht geöffnet werden. Für die Einschränkung gilt:
- Eine laufende Schicht kann immer zu Ende geführt und abgeschlossen werden. Belege werden weiterhin signiert (§ 10 Abs. 3). Die Sperre gilt auch für Schichten im Trainingsmodus.
- Lesezugriff, Z-Abschluss, DSFinV-K-Export und DATEV-Export bleiben jederzeit verfügbar.
- Mit dem Eingang der Zahlung hebt Ordino die Einschränkung automatisch auf.
Die Einschränkung ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. Die Pflicht des Kunden zur Zahlung der Entgelte bleibt bestehen.
(3) Für den Verzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Verzugszinsen und die Pauschale nach § 288 Abs. 2 und 5 BGB.
(4) Der Anbieter kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Kunde mit einem Betrag in Höhe von mindestens zwei Monatsentgelten in Verzug ist und auch nach einer Abmahnung in Textform mit einer Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen nicht zahlt. Die Abmahnung weist auf die Kündigung hin. In diesem Fall kann der Anbieter Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die vorzeitige Beendigung entsteht; ersparte Aufwendungen werden angerechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. § 19 gilt auch in diesem Fall.
§ 17 Preisänderungen
(1) Der Anbieter kann die Entgelte nach diesem Paragrafen ändern, frühestens mit Wirkung zum Ende der Mindestlaufzeit und danach höchstens einmal in zwölf Monaten.
(2) Der Anbieter kündigt eine Preisänderung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an. Die Ankündigung nennt das alte und das neue Entgelt und den Tag des Wirksamwerdens.
(3) Der Kunde kann den Vertrag bis zum Tag des Wirksamwerdens mit Wirkung zu diesem Tag kündigen. Der Anbieter weist in der Ankündigung auf dieses Kündigungsrecht hin.
(4) Kündigt der Kunde nicht und widerspricht er nicht in Textform bis zum Tag des Wirksamwerdens, gilt die Preisänderung als angenommen, wenn der Anbieter den Kunden in der Ankündigung ausdrücklich und hervorgehoben auf diese Wirkung seines Schweigens hingewiesen hat. Widerspricht der Kunde, ohne zu kündigen, läuft der Vertrag zu den bisherigen Entgelten weiter; der Anbieter kann den Vertrag dann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen.
(5) Eine Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes gibt der Anbieter ab ihrem Inkrafttreten weiter. Sie ist keine Preisänderung im Sinne dieses Paragrafen.
§ 18 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Mindestlaufzeit beträgt zwölf Monate ab Vertragsbeginn. Sie endet mit Ablauf des Tages, der zwölf Monate später dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Vertragsbeginns; fehlt dieser Tag, mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beispiel: Vertragsbeginn 15. Oktober 2026, Ende der Mindestlaufzeit mit Ablauf des 15. Oktober 2027.
(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Er kann dann von jeder Partei zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden, der auf den Monat des Zugangs der Kündigung folgt. Beispiel: Eine Kündigung, die am 3. März oder am 31. März zugeht, wird mit Ablauf des 30. April wirksam.
(3) Eine Kündigung während der Mindestlaufzeit ist zum Ende der Mindestlaufzeit möglich. Sie kann jederzeit vorher erklärt werden.
(4) Der Kunde kann in der App unter „Vertrag & Abrechnung" oder in Textform kündigen. Die App zeigt vor der Bestätigung den Tag, zu dem die Kündigung wirksam wird. Der Anbieter bestätigt die Kündigung in Textform mit diesem Tag. Der Anbieter kündigt in Textform.
(5) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn der Kunde Ordino zur Manipulation von Kassendaten oder zur Umgehung der TSE nutzt oder gegen § 7 Abs. 3 verstößt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung oder nach Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist zulässig, es sei denn, diese sind nach § 314 Abs. 2 BGB entbehrlich. Für Zahlungsverzug gilt § 16 Abs. 4.
§ 19 Daten, Export und Aufbewahrung nach Vertragsende
(1) Während der Laufzeit kann der Kunde seine Daten jederzeit über die Exportfunktionen von Ordino abrufen, insbesondere Z-Abschlüsse, den DSFinV-K-Export, den DATEV-Export und die Belege.
(2) Mit dem Ende des Vertrags kann keine neue Schicht mehr geöffnet werden. Eine am letzten Vertragstag laufende Schicht kann zu Ende geführt und abgeschlossen werden. Die Sperre gilt auch für Schichten im Trainingsmodus.
(3) Nach dem Ende des Vertrags behält der Kunde ohne gesondertes Entgelt Lesezugriff auf seine steuerlich relevanten Kassendaten und kann den Z-Abschluss, den DSFinV-K-Export und den DATEV-Export weiter nutzen, und zwar bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf das Jahr des Vertragsendes folgt („Aufbewahrungszeitraum"). Der Anbieter löscht steuerlich relevante Kassendaten (insbesondere Belege, Schichten, Z-Abschlüsse, Kassenbuch, Protokolle und die zugehörigen Bedienerdaten) vor Ablauf dieses Zeitraums nicht.
(4) Personenbezogene Daten von Gästen (z. B. Reservierungen, Kundenkartei, Treueprogramm) und Daten ohne steuerliche Relevanz werden nach Vertragsende nach den Regeln des AVV gelöscht. Der Kunde kann diese Daten bis zum Vertragsende in der App einsehen und nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 AVV herausverlangen.
(5) Der Kunde bleibt für seine eigenen Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO und § 257 HGB verantwortlich. Der Anbieter empfiehlt dem Kunden, die Exporte regelmäßig, mindestens jedoch zum Vertragsende, abzurufen und selbst aufzubewahren. Die Bereitstellung nach Absatz 3 ersetzt die eigene Aufbewahrung des Kunden nicht.
(6) Nach Ablauf des Aufbewahrungszeitraums ist der Anbieter zur weiteren Speicherung nicht verpflichtet. Er kündigt eine Löschung mindestens drei Monate vorher in Textform an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse an.
§ 20 Mängelrechte
(1) Für Mängel von Ordino gelten die Vorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Anbieter beseitigt Mängel in angemessener Frist. Er kann dies auch durch eine Umgehungslösung tun, wenn sie dem Kunden zumutbar ist, oder durch ein Update.
(3) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen.
(4) Der Kunde kann das Entgelt wegen eines Mangels nicht durch Kürzung der Lastschrift oder Widerspruch gegen sie mindern. Sein Recht, ein wegen eines Mangels zu viel gezahltes Entgelt nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzufordern, bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht zur Minderung, wenn der Mangel unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(5) Das Recht des Kunden zur Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) ist ausgeschlossen, solange dem Anbieter nicht ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese nicht fehlgeschlagen ist.
(6) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht in den Fällen des § 21 Abs. 1.
§ 21 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei Übernahme einer Garantie, soweit die Garantie reicht,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz und in anderen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist zusätzlich je Vertragsjahr auf insgesamt das Zweifache der in diesem Vertragsjahr vereinbarten Entgelte, mindestens jedoch auf 10.000 €, begrenzt.
(4) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nach den Absätzen 1 bis 3 nur, soweit der Schaden nicht dadurch vermeidbar gewesen wäre, dass der Kunde die Exporte nach § 19 Abs. 5 mindestens monatlich abgerufen hätte. Für steuerlich relevante Kassendaten, die nach § 19 Abs. 3 beim Anbieter gespeichert sind, gilt diese Einschränkung nicht.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(6) Steuerliche Nachforderungen, Hinzuschätzungen, Zinsen und Bußgelder, die auf der Verletzung der Pflichten des Kunden nach § 9 beruhen, sind keine vom Anbieter zu ersetzenden Schäden. Beruhen sie auf einem Mangel von Ordino, gelten die Absätze 1 bis 5.
§ 22 Freistellung
Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, die darauf beruhen, dass der Kunde schuldhaft
- rechtswidrige Inhalte in Ordino einstellt oder Rechte Dritter verletzt,
- personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage verarbeitet oder Pflichten als Verantwortlicher nach der DSGVO verletzt,
- die Funktionen „Kartengarantie" oder Kartenzahlung entgegen § 23 nutzt, insbesondere bei Streitigkeiten mit Gästen über eine Ausfallentschädigung oder bei Rückbuchungen.
Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und überlässt ihm, soweit möglich, die Abwehr.
§ 23 Dienste Dritter
(1) Kartenzahlung. Kartenzahlungen in der Betriebsstätte (Kartenterminal, Tap to Pay auf dem iPhone, Online-Zahlungen von Gästen) wickelt der Kunde über ein eigenes Konto bei Stripe ab (Stripe Connect). Dafür schließt der Kunde einen eigenen Vertrag mit Stripe. Stripe ist nicht Erfüllungsgehilfe des Anbieters. Gebühren, Auszahlungen, Rückbuchungen und die Prüfung des Kunden richten sich allein nach dem Vertrag mit Stripe. Der Anbieter hält keine Gelder von Gästen und erhält keinen Anteil an den Zahlungen. Ordino stellt die technische Anbindung bereit. Tap to Pay setzt zusätzlich die Annahme der Bedingungen von Apple voraus.
(2) Kartengarantie bei Reservierungen (Tarif Business). Mit der Funktion „Kartengarantie" kann der Kunde Gäste bei einer Reservierung eine Zahlungskarte hinterlegen lassen und bei Nichterscheinen oder verspäteter Absage eine vorher offengelegte pauschale Ausfallentschädigung über sein eigenes Stripe-Konto einziehen. Der Kunde entscheidet allein über Aktivierung, Betrag, Personenschwelle, Wochentage und Stornierungsfrist und löst jeden Einzug und jede Erstattung selbst aus. Er ist gegenüber dem Gast Vertragspartner und dafür verantwortlich, dass die Bedingungen wirksam vereinbart, angemessen und dem Gast vor dem Hinterlegen der Karte mitgeteilt werden, auch bei telefonischen Reservierungen. Ordino erstellt für Ausfallentschädigungen keinen Kassenbeleg; die steuerliche Behandlung obliegt dem Kunden.
(3) fiskaly. Die TSE und die Übermittlung der Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO erbringt der Anbieter unter Einsatz der fiskaly Germany GmbH, Frankfurt am Main. Der Kunde schließt hierfür keinen eigenen Vertrag. Der Anbieter steht für fiskaly als Unterauftragnehmer ein wie für eigenes Handeln.
(4) Apple. Die Apps werden über den App Store verteilt; Push-Mitteilungen werden über den Apple Push Notification Service zugestellt. Der Anbieter hat auf Verfügbarkeit und Bedingungen dieser Dienste keinen Einfluss.
§ 24 Funktionen mit künstlicher Intelligenz
(1) Einzelne Funktionen nutzen einen KI-Dienst eines Drittanbieters, etwa die Übersetzung von Artikeln der Speisekarte und das Auslesen von Lieferantenrechnungen. Diese Funktionen sind optional und werden nur auf Veranlassung des Kunden ausgeführt.
(2) Ergebnisse von KI-Funktionen sind Vorschläge. Der Kunde prüft sie vor der Übernahme, insbesondere Preise, Mengen, Steuersätze und Angaben zu Allergenen und Zusatzstoffen. Der Anbieter haftet für die inhaltliche Richtigkeit der Vorschläge nur nach § 21.
(3) Der Kunde gibt in KI-Funktionen keine Gesundheitsdaten oder andere besondere Kategorien personenbezogener Daten ein, soweit dies nicht für die Funktion erforderlich ist.
§ 25 Datenschutz
(1) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (z. B. Daten von Mitarbeitern und Gästen), gilt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (Anlage 2). Er wird mit dem Vertragsschluss nach § 5 vereinbart; für die unentgeltliche Nutzung nach § 4 Abs. 3 wird er bereits mit der Registrierung vereinbart.
(2) Für die eigenen Zwecke des Anbieters, etwa Vertragsabwicklung, Abrechnung und Support, ist der Anbieter Verantwortlicher. Hierzu informiert die Datenschutzerklärung unter ordino-pos.com/datenschutz.
(3) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten seiner Gäste und Mitarbeiter verantwortlich. Er informiert sie nach Art. 13 und 14 DSGVO, insbesondere auf seiner Online-Reservierungsseite.
§ 26 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln alle nicht öffentlich bekannten Informationen der anderen Partei, die sie im Rahmen des Vertrags erhalten, vertraulich und nutzen sie nur für die Durchführung des Vertrags. Dies gilt über das Vertragsende hinaus für drei Jahre.
(2) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren, die ohne Verstoß gegen diesen Vertrag öffentlich werden oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht offengelegt werden müssen.
§ 27 Referenznennung
Der Anbieter nennt den Kunden nur dann als Referenz (Name, Logo, Zitat), wenn der Kunde vorher in Textform eingewilligt hat. Der Kunde kann die Einwilligung jederzeit in Textform für die Zukunft widerrufen.
§ 28 Änderungen dieser AGB
(1) Der Anbieter kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn ein triftiger Grund vorliegt, und zwar
- bei einer Änderung der Rechtslage oder der Rechtsprechung, die eine Bestimmung betrifft,
- bei einer Vorgabe einer Behörde, der fiskaly GmbH, von Apple oder Stripe, die die Leistung betrifft,
- zur Beschreibung neuer Funktionen, die den Kunden nicht belasten,
- zur Behebung einer nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücke.
Änderungen der Hauptleistungen, der Entgelte, der Laufzeit und der Kündigungsfristen sind nach diesem Paragrafen ausgeschlossen. Für Preisänderungen gilt § 17.
(2) Der Anbieter teilt die Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Die Mitteilung hebt die geänderten Bestimmungen hervor.
(3) Die Änderungen gelten als angenommen, wenn der Kunde ihnen nicht bis zum Wirksamwerden in Textform widerspricht. Der Anbieter weist in der Mitteilung ausdrücklich und hervorgehoben auf das Widerspruchsrecht, die Frist und die Wirkung des Schweigens hin.
(4) Widerspricht der Kunde, gelten die bisherigen AGB weiter. Der Anbieter kann den Vertrag dann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen, frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit. Der Kunde kann den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Änderungen mit Wirkung zu diesem Tag kündigen.
§ 29 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Anbieters (Seligenstadt), wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Der Anbieter darf den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
(3) Erklärungen nach diesem Vertrag bedürfen der Textform, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen. Individuelle Abreden haben Vorrang (§ 305b BGB).
(4) Der Kunde kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung des Anbieters in Textform auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt. Der Anbieter darf den Vertrag auf ein mit ihm im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen übertragen; er teilt dies vier Wochen vorher in Textform mit, und der Kunde kann den Vertrag zum Übertragungstag kündigen.
(5) Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).
(6) Der Anbieter nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil; Ordino richtet sich nicht an Verbraucher.
Anlagen
- Anlage 1 – Leistungsbeschreibung
- Anlage 2 – Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit Anlage TOM und Anlage Unterauftragsverarbeiter
Kapital 8 GmbH · Sitz: Seligenstadt · Registergericht: Amtsgericht Offenbach am Main · HRB 59074 · Geschäftsführer: Yasha Zeymaran · Bahnhofstraße 40, 63500 Seligenstadt