Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ordino

Kapital 8 GmbH · Bahnhofstraße 40 · 63500 Seligenstadt
Fassung 2026-10 · Stand: Oktober 2026

Diese AGB können Sie jederzeit unter ordino-pos.com/agb abrufen, ausdrucken und speichern. Frühere Fassungen senden wir Ihnen auf Anfrage in Textform zu.


§ 1 Geltungsbereich, nur Unternehmer

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Kapital 8 GmbH, Bahnhofstraße 40, 63500 Seligenstadt („Anbieter") und ihren Kunden über die Nutzung von Ordino.

(2) Ordino richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, also an natürliche oder juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln („Kunde"). Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) schließt der Anbieter nicht. Der Kunde bestätigt bei Vertragsschluss, als Unternehmer zu handeln.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen erbringt. Sie gelten nur, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

(4) Vertragsbestandteile sind, in dieser Rangfolge:

  1. die Vertragsdaten der Bestellseite und der Vertragsbestätigung (Tarif, Entgelt, Vertragsbeginn, Betriebsstätte),
  2. diese AGB,
  3. Anlage 1 – Leistungsbeschreibung,
  4. Anlage 2 – Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) mit seinen Anlagen.

Bei Widersprüchen zum Datenschutz geht der AVV diesen AGB vor.

§ 2 Begriffe

In diesen AGB bedeuten:

  • Ordino: das cloudbasierte Kassensystem des Anbieters für die Gastronomie, bestehend aus den Apps für iPad, iPhone und Mac, den serverseitigen Diensten (Cloud-Dienste) und den webbasierten Gästeseiten (z. B. Online-Reservierung, Küchenanzeige im Browser).
  • Konto: der Zugang des Kunden zu Ordino, angelegt mit der E-Mail-Adresse des Inhabers.
  • Betriebsstätte: ein örtlich abgegrenzter Betrieb des Kunden (z. B. ein Restaurant, Café oder Imbiss an einer Anschrift), für den Ordino als Kassensystem eingesetzt wird.
  • Trainingsmodus: der deutlich gekennzeichnete Übungsbetrieb von Ordino, dessen Buchungen keine Geschäftsvorfälle sind; vor Vertragsschluss ohne TSE, nach Aktivierung der TSE mit Signierung als Trainingsbuchung (§ 10 Abs. 2).
  • Echtbetrieb: der Betrieb der Kasse mit aktivierter TSE für tatsächliche Geschäftsvorfälle.
  • TSE: die technische Sicherheitseinrichtung nach § 146a AO in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Ordino nutzt die Cloud-TSE der fiskaly GmbH.
  • Signatur: jede von der TSE erzeugte Signatur, gezählt nach dem Signaturzähler der TSE.
  • Schicht: der in Ordino geöffnete Kassenbetrieb einer Betriebsstätte bis zu seinem Abschluss.
  • Z-Abschluss: der Tagesabschluss (Kassenabschluss) im Sinne der DSFinV-K.
  • Textform: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von § 126b BGB, z. B. E-Mail.
  • Werktag: Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Hessen.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Der Anbieter stellt dem Kunden Ordino für die Laufzeit des Vertrags als Software-as-a-Service zur Nutzung über das Internet bereit. Den Leistungsumfang je Tarif regelt Anlage 1.

(2) Der Anbieter schuldet die Bereitstellung der Cloud-Dienste am Übergabepunkt. Übergabepunkt ist der Ausgang des Rechenzentrums, in dem die Cloud-Dienste betrieben werden, zum Internet. Für die Internetverbindung des Kunden, seine Geräte, Drucker und sein lokales Netzwerk ist der Anbieter nicht verantwortlich.

(3) Ordino ist ein Werkzeug für die Kassenführung. Der Anbieter erbringt keine Steuerberatung und keine Rechtsberatung. Die steuerlichen Pflichten aus der Kassenführung bleiben Pflichten des Kunden (§ 9).

(4) Der Anbieter entwickelt Ordino laufend weiter. Er darf Funktionen ändern, ersetzen oder entfernen, wenn

  1. die in Anlage 1 beschriebenen Kernfunktionen des gebuchten Tarifs in mindestens gleichwertiger Form erhalten bleiben, oder
  2. die Änderung wegen einer Änderung der Rechtslage, einer behördlichen Vorgabe, einer Vorgabe der fiskaly GmbH, von Apple oder Stripe oder aus zwingenden Sicherheitsgründen erforderlich ist.

Wesentliche Änderungen kündigt der Anbieter mindestens vier Wochen vorher in Textform an, soweit nicht Sicherheitsgründe oder die Rechtslage eine schnellere Änderung erfordern. Funktionen, die der Kunde zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten braucht (Lesezugriff, Z-Abschluss, DSFinV-K- und DATEV-Export), entfernt der Anbieter nicht ersatzlos.

(5) Hardware (iPad, iPhone, Mac, Drucker, Kartenterminals, Router) ist nicht Gegenstand dieses Vertrags. Ein Kauf oder eine Miete von Hardware bedarf eines gesonderten Vertrags.

§ 4 Registrierung und Trainingsmodus

(1) Der Kunde kann sich kostenlos registrieren und Ordino kostenlos einrichten: Stammdaten, Speisekarte, Tischplan, Mitarbeiter, Geräte und Drucker.

(2) Vor dem ersten Vertragsschluss läuft Ordino ausschließlich im Trainingsmodus. Der Trainingsmodus ist auf dem Bildschirm und auf jedem Beleg deutlich gekennzeichnet. Im Trainingsmodus erfasste Vorgänge sind keine echten Geschäftsvorfälle. Der Kunde darf den Trainingsmodus nicht für tatsächliche Verkäufe verwenden.

(3) Die Nutzung zur Einrichtung und im Trainingsmodus erfolgt aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungsvertrags, der mit der Registrierung unter Einbeziehung dieser AGB und des AVV zustande kommt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Verfügbarkeit oder Dauer besteht nicht. Der Anbieter haftet hierfür nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4. Der Anbieter kann ein Konto ohne Vertrag mit einer Frist von vier Wochen in Textform schließen, wenn es länger als zwölf Monate nicht genutzt wurde.

(4) Eine kostenlose Testphase des Echtbetriebs gibt es nicht. Die Aktivierung der TSE und damit der Echtbetrieb setzen einen kostenpflichtigen Vertrag voraus.

(5) Der Kunde muss bei der Registrierung wahrheitsgemäße Angaben machen und sie aktuell halten. Er hält seine Zugangsdaten geheim.

§ 5 Vertragsschluss

(1) Der Vertrag wird außerhalb der App geschlossen. Auf Anforderung sendet der Anbieter an die bestätigte E-Mail-Adresse des Konto-Inhabers eine E-Mail mit einem Link je Tarif zu einer Bestellseite. Die Bestellseite wird von der Stripe Payments Europe, Ltd. (Stripe Checkout) im Auftrag des Anbieters betrieben.

(2) Die Bestellseite nennt den Tarif, das monatliche Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer, die Mindestlaufzeit und die Zahlungsart. Mit dem Link gibt der Anbieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrags für die im Konto angelegte Betriebsstätte ab. Das Angebot gilt, solange der Link gültig ist (in der Regel 14 Tage).

(3) Der Kunde nimmt das Angebot an, indem er auf der Bestellseite seine Rechnungsangaben und seine Bankverbindung eingibt, das SEPA-Lastschriftmandat erteilt, die Erklärung bestätigt, als Unternehmer (§ 14 BGB) zu handeln und diese AGB einschließlich des AVV zu akzeptieren, und die Bestellung absendet. Damit ist der Vertrag geschlossen. Tag des Vertragsschlusses ist der Tag des Absendens („Vertragsbeginn").

(4) Vor dem Absenden kann der Kunde seine Eingaben auf der Bestellseite prüfen und korrigieren. Die Vertragssprache ist Deutsch.

(5) Der Anbieter bestätigt den Vertragsschluss unverzüglich per E-Mail mit den Vertragsdaten (Tarif, Entgelt, Vertragsbeginn, Ende der Mindestlaufzeit, Mandatsreferenz) und der Fassung dieser AGB. Der Anbieter speichert den Vertragstext. Der Kunde kann die Vertragsdaten in der App unter „Vertrag & Abrechnung" einsehen.

(6) Wer die Bestellung für den Kunden absendet, muss zu dessen Vertretung berechtigt sein.

(7) Der Kunde ist berechtigt, die TSE zu aktivieren, sobald das Lastschriftmandat erteilt ist. Die erste Lastschrift muss dafür noch nicht gutgeschrieben sein.

§ 6 Tarife, Tarifwechsel, weitere Betriebsstätten

(1) Der Anbieter bietet die Tarife „Starter" und „Business" an. Der Leistungsumfang ergibt sich aus Anlage 1, die Entgelte aus § 14.

(2) Ein Vertrag gilt für genau eine Betriebsstätte und eine TSE. Für jede weitere Betriebsstätte ist ein eigener Vertrag erforderlich.

(3) Der Kunde kann jederzeit in Textform den Wechsel von Starter zu Business verlangen. Der Wechsel wird zum Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums wirksam; ab dann gilt das Entgelt für Business. Die Mindestlaufzeit beginnt dadurch nicht neu.

(4) Der Kunde kann in Textform den Wechsel von Business zu Starter verlangen, frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit und danach zum Ende eines Abrechnungszeitraums. Mit dem Wechsel entfallen die Business-Funktionen. Die dort gespeicherten Daten bleiben gespeichert, solange der Vertrag läuft, und stehen bei einem erneuten Wechsel zu Business wieder zur Verfügung; für personenbezogene Daten gelten die Löschfristen des AVV. Steuerlich relevante Daten bleiben unabhängig vom Tarif lesbar und exportierbar.

§ 7 Nutzungsrechte

(1) Der Anbieter räumt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrags das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, Ordino für den eigenen Geschäftsbetrieb in der vertraglich vereinbarten Betriebsstätte zu nutzen. Der Kunde darf seine Mitarbeiter Ordino im Rahmen dieses Zwecks nutzen lassen.

(2) Die Apps bezieht der Kunde über den App Store von Apple. Dafür gelten zusätzlich die Bedingungen von Apple. Ansprüche aus diesem Vertrag richten sich ausschließlich gegen den Anbieter, nicht gegen Apple.

(3) Der Kunde darf Ordino nicht

  1. zurückentwickeln, dekompilieren oder disassemblieren, soweit dies nicht nach § 69e UrhG zwingend erlaubt ist,
  2. Dritten außerhalb seines Betriebs zur Verfügung stellen,
  3. automatisiert abfragen oder belasten, soweit Ordino dafür keine Schnittstelle vorsieht,
  4. zur Manipulation von Kassendaten, zur Umgehung der TSE oder zur Umgehung anderer Sicherheitsmechanismen nutzen.

(4) Alle Daten, die der Kunde in Ordino eingibt, bleiben Daten des Kunden. Der Anbieter nutzt sie nur zur Erbringung der Leistungen, nach dem AVV und nach § 25. Der Anbieter darf technische Nutzungs- und Betriebsdaten, die keinen Personenbezug haben und keinen Rückschluss auf den Kunden zulassen, zur Sicherung und Verbesserung von Ordino auswerten.

§ 8 Allgemeine Pflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet,

  1. die Systemvoraussetzungen nach Anlage 1 auf eigene Kosten zu schaffen und zu erhalten, insbesondere geeignete Apple-Geräte mit unterstützter Betriebssystemversion, eine stabile Internetverbindung und, soweit genutzt, unterstützte Drucker;
  2. Betriebssystem und Ordino-App in einer unterstützten Version zu halten; Ordino unterstützt jeweils die in Anlage 1 genannten Versionen;
  3. die Stammdaten der Betriebsstätte richtig, vollständig und aktuell zu halten, insbesondere Firma und Anschrift, Steuernummer, USt-IdNr., Steuersätze der Artikel und die Zuordnung der Artikel zu Warengruppen;
  4. für jeden Mitarbeiter einen eigenen Zugang (Bediener) anzulegen, PINs geheim halten zu lassen und Rollen und Rechte so zu vergeben, dass Mitarbeiter nur die für ihre Aufgabe nötigen Funktionen nutzen;
  5. seine Mitarbeiter in der Bedienung von Ordino und in der ordnungsgemäßen Kassenführung zu schulen;
  6. dem Anbieter Störungen unverzüglich und möglichst genau zu melden (§ 13);
  7. Sicherheitsvorfälle, insbesondere Verlust oder Diebstahl eines Geräts und den Verdacht eines unbefugten Zugriffs, unverzüglich zu melden und das betroffene Gerät in der App abzumelden;
  8. keine rechtswidrigen Inhalte in Ordino einzustellen, insbesondere keine Inhalte, die Rechte Dritter verletzen (z. B. Fotos in der Speisekarte);
  9. die von ihm erfassten personenbezogenen Daten von Gästen und Mitarbeitern rechtmäßig zu verarbeiten (§ 25).

§ 9 Steuerliche Pflichten des Kunden bei der Kassenführung

(1) Der Kunde ist Steuerpflichtiger und Betreiber des Kassensystems. Er bleibt allein dafür verantwortlich, dass er seine Kasse nach den gesetzlichen Vorschriften führt, insbesondere nach § 146 und § 146a AO, der KassenSichV, den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) und der DSFinV-K. Ordino stellt dafür die technischen Mittel bereit.

(2) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,

  1. ab Aufnahme des Echtbetriebs jeden Geschäftsvorfall einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet in Ordino zu erfassen und Ordino nicht durch Neben- oder Schattenkassen zu umgehen;
  2. für jeden Geschäftsvorfall einen Beleg auszugeben oder elektronisch bereitzustellen (Belegausgabepflicht, § 146a Abs. 2 AO);
  3. die Kasse und die TSE dem zuständigen Finanzamt fristgerecht mitzuteilen und Änderungen und die Außerbetriebnahme fristgerecht nachzumelden (Mitteilungspflicht, § 146a Abs. 4 AO). Ordino bietet dafür eine Übermittlung über die Schnittstelle der fiskaly GmbH an ELSTER an. Der Kunde prüft die vorbefüllten Angaben vor der Übermittlung und ist für ihre Richtigkeit und die Einhaltung der Fristen verantwortlich;
  4. den Z-Abschluss für jeden Geschäftstag durchzuführen, an dem die Kasse genutzt wurde;
  5. Stornos, Retouren, Trinkgelder, Entnahmen und Einlagen in den dafür vorgesehenen Funktionen von Ordino zu erfassen;
  6. die Dokumentation über Einrichtung und Änderungen seines Kassensystems (Verfahrensdokumentation, Organisationsunterlagen) vorzuhalten. Der Anbieter stellt hierfür eine Beschreibung von Ordino bereit; die betriebsspezifischen Teile ergänzt der Kunde;
  7. bei einer Kassen-Nachschau (§ 146b AO) oder Außenprüfung mitzuwirken und die Daten über die Exportfunktionen von Ordino (insbesondere DSFinV-K-Export und TSE-Export) bereitzustellen;
  8. seine steuerlichen Aufbewahrungspflichten zu erfüllen (§ 19 Abs. 5).

(3) Der Anbieter schuldet, dass Ordino bei vertragsgemäßer Nutzung die technischen Anforderungen an ein elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a AO, der KassenSichV und der DSFinV-K erfüllt. Dies ist eine Vereinbarung über die Beschaffenheit von Ordino, keine Garantie im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 2. Für die steuerliche Würdigung des einzelnen Betriebs (z. B. Steuersätze, Behandlung von Gutscheinen, Trinkgeldern, Ausfallentschädigungen) ist der Kunde verantwortlich.

§ 10 TSE

(1) Der Anbieter stellt dem Kunden für die Betriebsstätte eine Cloud-TSE der fiskaly GmbH bereit, einschließlich der Einrichtung und Verwaltung über die Schnittstellen von fiskaly. Die TSE ist dem Kunden als Steuerpflichtigem zugeordnet. Der Kunde beauftragt den Anbieter, die TSE in seinem Namen bei fiskaly einzurichten, zu verwalten und außer Betrieb zu nehmen.

(2) Der Kunde aktiviert die TSE in der App. Die Aktivierung ist nicht umkehrbar. Ab der Aktivierung signiert Ordino die Vorgänge der Betriebsstätte über die TSE. Buchungen im Trainingsmodus werden ab der Aktivierung ebenfalls signiert, dabei aber als Trainingsbuchungen gekennzeichnet; sie sind keine Umsätze. Ihre Signaturen zählen zum Signaturkontingent (§ 11).

(3) Ordino signiert Belege unabhängig vom Stand des Vertrags. Der Anbieter verweigert oder unterbricht die Signierung nie wegen offener Entgelte, wegen der Überschreitung des Signaturkontingents (§ 11) oder wegen einer Kündigung, solange eine Schicht läuft.

(4) Fällt die TSE aus oder ist sie nicht erreichbar, gilt:

  1. Die Kasse bleibt nutzbar. Ordino erfasst die Vorgänge weiter und kennzeichnet betroffene Belege mit dem Hinweis, dass die Signatur aussteht.
  2. Ordino holt die Signatur automatisch nach, sobald die TSE wieder erreichbar ist, und protokolliert jede nachträgliche Signierung.
  3. Der Kunde dokumentiert den Ausfall (Beginn, Ende, Ursache soweit bekannt, betroffene Vorgänge). Ordino stellt dafür das Aktivitätsprotokoll und die Liste der nachsignierten Belege bereit.
  4. Dauert ein Ausfall länger als einen Geschäftstag, informiert der Anbieter den Kunden über Ursache und voraussichtliche Dauer, soweit bekannt.
  5. Ist eine Wiederherstellung der TSE nicht möglich, stellt der Anbieter unverzüglich eine Ersatz-TSE bereit. Die Meldung der neuen TSE an das Finanzamt übernimmt der Kunde nach § 9 Abs. 2 Nr. 3.

(5) Für die TSE gilt die jeweils gültige Zertifizierung des Herstellers. Läuft ein Zertifikat ab oder wird es widerrufen, stellt der Anbieter rechtzeitig eine zertifizierte Lösung bereit, soweit fiskaly sie anbietet. Mehrkosten trägt der Anbieter.

(6) Nach Ende des Vertrags signiert die TSE keine neuen Vorgänge mehr, weil keine neue Schicht geöffnet werden kann (§ 19). Der Kunde meldet die Außerbetriebnahme dem Finanzamt nach § 9 Abs. 2 Nr. 3. Der Anbieter nimmt die TSE bei fiskaly erst außer Betrieb, wenn der Export der TSE-Daten sichergestellt ist.

§ 11 Signaturkontingent

(1) Im monatlichen Entgelt sind 20.000 TSE-Signaturen pro Kalendermonat enthalten. Für je angefangene weitere 20.000 TSE-Signaturen in einem Kalendermonat werden 25,00 € zzgl. USt. berechnet. Die Signierung wird dadurch nie gestoppt oder verlangsamt.

Ein Beleg verbraucht in der Regel zwei bis vier Signaturen (zum Beispiel für die erste Bestellung und den Abschluss des Bezahlvorgangs). Nicht verbrauchte Signaturen verfallen am Monatsende.

(2) Entgelte für weitere Signaturen nach Absatz 1 werden mit der nächsten Rechnung abgerechnet und eingezogen. Der Betrag von 25,00 € entspricht dem Preis einer zusätzlichen TSE-Einheit.

(3) Maßgeblich ist der Signaturzähler der TSE. Die Anzahl der Signaturen des laufenden und der vergangenen Monate sieht der Kunde in der App unter „Vertrag & Abrechnung". Fallen Entgelte nach Absatz 2 an, weist die Rechnung die Anzahl der Signaturen des Monats und die Zahl der berechneten Einheiten aus. Ordino liest den Signaturzähler täglich gegen 4:00 Uhr (Europe/Berlin) aus. Signaturen werden dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie ausgelesen werden; fehlt eine Auslesung, werden die Signaturen mit der nächsten Auslesung erfasst. Keine Signatur wird doppelt gezählt.

§ 12 Verfügbarkeit und Wartung

(1) Der Anbieter stellt die Cloud-Dienste mit einer Verfügbarkeit von 99,5 % im Kalendermonat am Übergabepunkt (§ 3 Abs. 2) bereit. Verfügbar sind die Cloud-Dienste, wenn die für das Kassieren, die Synchronisation und die Signierung erforderlichen Server-Funktionen erreichbar sind. Der Anbieter misst die Verfügbarkeit mit einer automatischen Überwachung und teilt dem Kunden die Messwerte eines Monats auf Anfrage mit.

(2) Nicht als Ausfallzeit gelten

  1. angekündigte Wartungsfenster nach Absatz 3,
  2. Notfallwartungen nach Absatz 4,
  3. Störungen des Zahlungsdienstleisters, des App Store oder der Push-Dienste von Apple, soweit sie nicht vom Anbieter zu vertreten sind; Störungen der TSE nur, soweit sie auf einer allgemeinen Störung der fiskaly-Dienste beruhen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat,
  4. Störungen der Internetverbindung, der Geräte oder des Netzwerks des Kunden,
  5. höhere Gewalt.

(3) Planbare Wartungen führt der Anbieter möglichst zwischen 03:00 und 06:00 Uhr (Europe/Berlin) durch und kündigt sie mindestens fünf Werktage vorher in der App oder per E-Mail an. Wartungsfenster dauern zusammen höchstens vier Stunden im Kalendermonat.

(4) Notfallwartungen zur Abwehr einer akuten Sicherheitsgefahr oder zur Behebung einer schweren Störung darf der Anbieter jederzeit durchführen. Er informiert den Kunden unverzüglich.

(5) Viele Kassenfunktionen arbeiten auf dem Gerät weiter, wenn die Cloud-Dienste oder die Internetverbindung vorübergehend nicht erreichbar sind. Die Daten werden synchronisiert, sobald die Verbindung wiederhergestellt ist. Signaturen werden nach § 10 Abs. 4 nachgeholt. Einzelne Funktionen (z. B. Online-Reservierung, Küchenanzeige im Browser, Kartenzahlung, Exporte) setzen eine Verbindung voraus.

(6) Unterschreitet die Verfügbarkeit in einem Kalendermonat den Wert nach Absatz 1, schreibt der Anbieter dem Kunden auf Anforderung in Textform, die innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des betroffenen Monats zugehen muss, einen Anteil des monatlichen Entgelts für diesen Monat gut: 10 % bei einer Verfügbarkeit unter 99,5 %, 25 % unter 99,0 % und 50 % unter 97,0 %. Die Gutschrift wird mit der nächsten Rechnung verrechnet und auf eine Minderung angerechnet. Weitergehende Rechte des Kunden nach §§ 20 und 21 bleiben unberührt.

§ 13 Support

(1) Der Anbieter leistet Support per E-Mail an support@ordino-pos.com und telefonisch unter +49 (0) 6182 8499966, werktags von 9:00 bis 18:00 Uhr (Supportzeiten).

(2) Der Anbieter ordnet gemeldete Störungen wie folgt ein und beginnt innerhalb der Supportzeiten mit der Bearbeitung:

  1. Betriebsverhindernde Störung (Kassieren oder Belegausgabe in der Betriebsstätte unmöglich): innerhalb von 4 Supportstunden,
  2. Erhebliche Störung (eine wichtige Funktion fällt aus, das Kassieren ist möglich): innerhalb von 1 Werktag,
  3. Sonstige Störung: innerhalb von 3 Werktagen.

Die Zeiten sind Reaktionszeiten, keine Behebungszeiten.

(3) Support umfasst Hilfe bei der Bedienung und die Bearbeitung von Störungen. Nicht umfasst sind Steuer- und Rechtsberatung, Schulungen vor Ort, die Einrichtung von Hardware und Netzwerken des Kunden und die Bearbeitung von Störungen, die der Kunde zu vertreten hat. Solche Leistungen erbringt der Anbieter nur nach gesonderter Vereinbarung.

§ 14 Entgelte und Rechnungen

(1) Das monatliche Entgelt je Betriebsstätte beträgt

  • im Tarif Starter 99,00 €,
  • im Tarif Business 159,00 €,

jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Hinzu kommen gegebenenfalls Entgelte für Signaturen über dem Kontingent nach § 11 Abs. 2.

(2) Registrierung, Einrichtung und Trainingsmodus sind kostenlos.

(3) Das monatliche Entgelt ist jeweils für einen Abrechnungszeitraum von einem Monat im Voraus fällig. Der erste Abrechnungszeitraum beginnt am Tag des Vertragsschlusses. Folgende Abrechnungszeiträume beginnen jeweils am gleichen Kalendertag der Folgemonate; fehlt dieser Tag in einem Monat, am letzten Tag des Monats. Endet der Vertrag während eines Abrechnungszeitraums, schuldet der Kunde das Entgelt für diesen Zeitraum nur anteilig bis zum Vertragsende (taggenau); einen zu viel eingezogenen Betrag erstattet der Anbieter innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende.

(4) Der Anbieter stellt Rechnungen elektronisch als PDF aus und stellt sie in der App unter „Vertrag & Abrechnung" bereit und/oder per E-Mail zu. Der Kunde stimmt der Übermittlung von Rechnungen als PDF zu, soweit dies nach § 14 Abs. 1 und § 27 Abs. 38 UStG zulässig ist. Sobald der Anbieter gesetzlich zur Ausstellung einer E-Rechnung in einem strukturierten Format verpflichtet ist, erhält der Kunde Rechnungen in diesem Format.

(5) Gegen Forderungen des Anbieters kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur wegen Ansprüchen aus diesem Vertrag geltend machen.

§ 15 Zahlung per SEPA-Lastschrift

(1) Der Kunde zahlt ausschließlich per SEPA-Basislastschrift (SEPA Core Direct Debit). Er erteilt dazu bei Vertragsschluss auf der Bestellseite ein SEPA-Lastschriftmandat. Den Einzug führt die Stripe Payments Europe, Ltd., Dublin, Irland, für den Anbieter durch. Die Gläubiger-Identifikationsnummer des Anbieters lautet DE35ZZZ00002952310. Die Mandatsreferenz steht im Mandat und in der Vertragsbestätigung.

(2) Die erste Lastschrift wird am Tag des Vertragsschlusses veranlasst. Weitere Lastschriften werden jeweils zu Beginn eines Abrechnungszeitraums veranlasst, Entgelte nach § 11 Abs. 2 mit der nächsten Rechnung. Das Konto wird zu dem in der Vorabankündigung genannten Fälligkeitstag belastet.

(3) Vor jeder Lastschrift erhält der Kunde eine Vorabankündigung (Pre-Notification) mit Betrag, Fälligkeitstag, Mandatsreferenz und Gläubiger-Identifikationsnummer. Die Parteien verkürzen die Frist für die Vorabankündigung auf zwei Kalendertage vor dem Fälligkeitstag; die nach den SEPA-Regeln sonst geltende Frist von 14 Kalendertagen gilt nicht. Die Vorabankündigung kann im Namen des Anbieters von Stripe per E-Mail versandt werden. Sie kann mit der Vertragsbestätigung oder der Rechnung verbunden werden. Bei gleichbleibenden monatlichen Entgelten genügt eine einmalige Vorabankündigung, die Betrag und Fälligkeitstage nennt.

(4) Der Kunde sorgt für ausreichende Deckung des Kontos. Kosten, die durch eine Rückbuchung mangels Deckung, wegen erloschenen Kontos, wegen eines unberechtigten Widerspruchs oder aus einem anderen vom Kunden zu vertretenden Grund entstehen, insbesondere Bankgebühren, trägt der Kunde in der tatsächlich angefallenen Höhe.

(5) Bankverbindung und Rechnungsanschrift ändert der Kunde auf einer gesicherten Seite von Stripe. Den Link dorthin fordert er in der App unter „Vertrag & Abrechnung" per E-Mail an. Das Recht des Kunden, eine Lastschrift nach den Regeln seiner Bank zurückzugeben, bleibt unberührt.

§ 16 Zahlungsverzug und Einschränkung des Betriebs

(1) Kann eine Lastschrift nicht eingezogen werden oder wird sie zurückgegeben, informiert der Anbieter den Inhaber unverzüglich, spätestens am folgenden Tag („Tag 0"), und erneut ab dem 14. Tag nach dem ersten Fehlschlag, jeweils per E-Mail, durch einen Hinweis in der App und per Mitteilung auf den Geräten des Inhabers. Der Anbieter versucht den Einzug erneut oder fordert den Kunden zur Zahlung auf.

(2) Ist der offene Betrag auch am 30. Tag nach der ersten fehlgeschlagenen Lastschrift nicht bezahlt, schränkt der Anbieter Ordino für die Betriebsstätte ein: Es kann keine neue Schicht geöffnet werden. Für die Einschränkung gilt:

  1. Eine laufende Schicht kann immer zu Ende geführt und abgeschlossen werden. Belege werden weiterhin signiert (§ 10 Abs. 3). Die Sperre gilt auch für Schichten im Trainingsmodus.
  2. Lesezugriff, Z-Abschluss, DSFinV-K-Export und DATEV-Export bleiben jederzeit verfügbar.
  3. Mit dem Eingang der Zahlung hebt Ordino die Einschränkung automatisch auf.

Die Einschränkung ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. Die Pflicht des Kunden zur Zahlung der Entgelte bleibt bestehen.

(3) Für den Verzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Verzugszinsen und die Pauschale nach § 288 Abs. 2 und 5 BGB.

(4) Der Anbieter kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Kunde mit einem Betrag in Höhe von mindestens zwei Monatsentgelten in Verzug ist und auch nach einer Abmahnung in Textform mit einer Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen nicht zahlt. Die Abmahnung weist auf die Kündigung hin. In diesem Fall kann der Anbieter Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die vorzeitige Beendigung entsteht; ersparte Aufwendungen werden angerechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. § 19 gilt auch in diesem Fall.

§ 17 Preisänderungen

(1) Der Anbieter kann die Entgelte nach diesem Paragrafen ändern, frühestens mit Wirkung zum Ende der Mindestlaufzeit und danach höchstens einmal in zwölf Monaten.

(2) Der Anbieter kündigt eine Preisänderung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an. Die Ankündigung nennt das alte und das neue Entgelt und den Tag des Wirksamwerdens.

(3) Der Kunde kann den Vertrag bis zum Tag des Wirksamwerdens mit Wirkung zu diesem Tag kündigen. Der Anbieter weist in der Ankündigung auf dieses Kündigungsrecht hin.

(4) Kündigt der Kunde nicht und widerspricht er nicht in Textform bis zum Tag des Wirksamwerdens, gilt die Preisänderung als angenommen, wenn der Anbieter den Kunden in der Ankündigung ausdrücklich und hervorgehoben auf diese Wirkung seines Schweigens hingewiesen hat. Widerspricht der Kunde, ohne zu kündigen, läuft der Vertrag zu den bisherigen Entgelten weiter; der Anbieter kann den Vertrag dann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen.

(5) Eine Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes gibt der Anbieter ab ihrem Inkrafttreten weiter. Sie ist keine Preisänderung im Sinne dieses Paragrafen.

§ 18 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Mindestlaufzeit beträgt zwölf Monate ab Vertragsbeginn. Sie endet mit Ablauf des Tages, der zwölf Monate später dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Vertragsbeginns; fehlt dieser Tag, mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beispiel: Vertragsbeginn 15. Oktober 2026, Ende der Mindestlaufzeit mit Ablauf des 15. Oktober 2027.

(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Er kann dann von jeder Partei zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden, der auf den Monat des Zugangs der Kündigung folgt. Beispiel: Eine Kündigung, die am 3. März oder am 31. März zugeht, wird mit Ablauf des 30. April wirksam.

(3) Eine Kündigung während der Mindestlaufzeit ist zum Ende der Mindestlaufzeit möglich. Sie kann jederzeit vorher erklärt werden.

(4) Der Kunde kann in der App unter „Vertrag & Abrechnung" oder in Textform kündigen. Die App zeigt vor der Bestätigung den Tag, zu dem die Kündigung wirksam wird. Der Anbieter bestätigt die Kündigung in Textform mit diesem Tag. Der Anbieter kündigt in Textform.

(5) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn der Kunde Ordino zur Manipulation von Kassendaten oder zur Umgehung der TSE nutzt oder gegen § 7 Abs. 3 verstößt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung oder nach Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist zulässig, es sei denn, diese sind nach § 314 Abs. 2 BGB entbehrlich. Für Zahlungsverzug gilt § 16 Abs. 4.

§ 19 Daten, Export und Aufbewahrung nach Vertragsende

(1) Während der Laufzeit kann der Kunde seine Daten jederzeit über die Exportfunktionen von Ordino abrufen, insbesondere Z-Abschlüsse, den DSFinV-K-Export, den DATEV-Export und die Belege.

(2) Mit dem Ende des Vertrags kann keine neue Schicht mehr geöffnet werden. Eine am letzten Vertragstag laufende Schicht kann zu Ende geführt und abgeschlossen werden. Die Sperre gilt auch für Schichten im Trainingsmodus.

(3) Nach dem Ende des Vertrags behält der Kunde ohne gesondertes Entgelt Lesezugriff auf seine steuerlich relevanten Kassendaten und kann den Z-Abschluss, den DSFinV-K-Export und den DATEV-Export weiter nutzen, und zwar bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf das Jahr des Vertragsendes folgt („Aufbewahrungszeitraum"). Der Anbieter löscht steuerlich relevante Kassendaten (insbesondere Belege, Schichten, Z-Abschlüsse, Kassenbuch, Protokolle und die zugehörigen Bedienerdaten) vor Ablauf dieses Zeitraums nicht.

(4) Personenbezogene Daten von Gästen (z. B. Reservierungen, Kundenkartei, Treueprogramm) und Daten ohne steuerliche Relevanz werden nach Vertragsende nach den Regeln des AVV gelöscht. Der Kunde kann diese Daten bis zum Vertragsende in der App einsehen und nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 AVV herausverlangen.

(5) Der Kunde bleibt für seine eigenen Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO und § 257 HGB verantwortlich. Der Anbieter empfiehlt dem Kunden, die Exporte regelmäßig, mindestens jedoch zum Vertragsende, abzurufen und selbst aufzubewahren. Die Bereitstellung nach Absatz 3 ersetzt die eigene Aufbewahrung des Kunden nicht.

(6) Nach Ablauf des Aufbewahrungszeitraums ist der Anbieter zur weiteren Speicherung nicht verpflichtet. Er kündigt eine Löschung mindestens drei Monate vorher in Textform an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse an.

§ 20 Mängelrechte

(1) Für Mängel von Ordino gelten die Vorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Anbieter beseitigt Mängel in angemessener Frist. Er kann dies auch durch eine Umgehungslösung tun, wenn sie dem Kunden zumutbar ist, oder durch ein Update.

(3) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen.

(4) Der Kunde kann das Entgelt wegen eines Mangels nicht durch Kürzung der Lastschrift oder Widerspruch gegen sie mindern. Sein Recht, ein wegen eines Mangels zu viel gezahltes Entgelt nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzufordern, bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht zur Minderung, wenn der Mangel unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(5) Das Recht des Kunden zur Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) ist ausgeschlossen, solange dem Anbieter nicht ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese nicht fehlgeschlagen ist.

(6) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht in den Fällen des § 21 Abs. 1.

§ 21 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt

  1. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  2. bei Übernahme einer Garantie, soweit die Garantie reicht,
  3. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  4. nach dem Produkthaftungsgesetz und in anderen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist zusätzlich je Vertragsjahr auf insgesamt das Zweifache der in diesem Vertragsjahr vereinbarten Entgelte, mindestens jedoch auf 10.000 €, begrenzt.

(4) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nach den Absätzen 1 bis 3 nur, soweit der Schaden nicht dadurch vermeidbar gewesen wäre, dass der Kunde die Exporte nach § 19 Abs. 5 mindestens monatlich abgerufen hätte. Für steuerlich relevante Kassendaten, die nach § 19 Abs. 3 beim Anbieter gespeichert sind, gilt diese Einschränkung nicht.

(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

(6) Steuerliche Nachforderungen, Hinzuschätzungen, Zinsen und Bußgelder, die auf der Verletzung der Pflichten des Kunden nach § 9 beruhen, sind keine vom Anbieter zu ersetzenden Schäden. Beruhen sie auf einem Mangel von Ordino, gelten die Absätze 1 bis 5.

§ 22 Freistellung

Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, die darauf beruhen, dass der Kunde schuldhaft

  1. rechtswidrige Inhalte in Ordino einstellt oder Rechte Dritter verletzt,
  2. personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage verarbeitet oder Pflichten als Verantwortlicher nach der DSGVO verletzt,
  3. die Funktionen „Kartengarantie" oder Kartenzahlung entgegen § 23 nutzt, insbesondere bei Streitigkeiten mit Gästen über eine Ausfallentschädigung oder bei Rückbuchungen.

Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und überlässt ihm, soweit möglich, die Abwehr.

§ 23 Dienste Dritter

(1) Kartenzahlung. Kartenzahlungen in der Betriebsstätte (Kartenterminal, Tap to Pay auf dem iPhone, Online-Zahlungen von Gästen) wickelt der Kunde über ein eigenes Konto bei Stripe ab (Stripe Connect). Dafür schließt der Kunde einen eigenen Vertrag mit Stripe. Stripe ist nicht Erfüllungsgehilfe des Anbieters. Gebühren, Auszahlungen, Rückbuchungen und die Prüfung des Kunden richten sich allein nach dem Vertrag mit Stripe. Der Anbieter hält keine Gelder von Gästen und erhält keinen Anteil an den Zahlungen. Ordino stellt die technische Anbindung bereit. Tap to Pay setzt zusätzlich die Annahme der Bedingungen von Apple voraus.

(2) Kartengarantie bei Reservierungen (Tarif Business). Mit der Funktion „Kartengarantie" kann der Kunde Gäste bei einer Reservierung eine Zahlungskarte hinterlegen lassen und bei Nichterscheinen oder verspäteter Absage eine vorher offengelegte pauschale Ausfallentschädigung über sein eigenes Stripe-Konto einziehen. Der Kunde entscheidet allein über Aktivierung, Betrag, Personenschwelle, Wochentage und Stornierungsfrist und löst jeden Einzug und jede Erstattung selbst aus. Er ist gegenüber dem Gast Vertragspartner und dafür verantwortlich, dass die Bedingungen wirksam vereinbart, angemessen und dem Gast vor dem Hinterlegen der Karte mitgeteilt werden, auch bei telefonischen Reservierungen. Ordino erstellt für Ausfallentschädigungen keinen Kassenbeleg; die steuerliche Behandlung obliegt dem Kunden.

(3) fiskaly. Die TSE und die Übermittlung der Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO erbringt der Anbieter unter Einsatz der fiskaly Germany GmbH, Frankfurt am Main. Der Kunde schließt hierfür keinen eigenen Vertrag. Der Anbieter steht für fiskaly als Unterauftragnehmer ein wie für eigenes Handeln.

(4) Apple. Die Apps werden über den App Store verteilt; Push-Mitteilungen werden über den Apple Push Notification Service zugestellt. Der Anbieter hat auf Verfügbarkeit und Bedingungen dieser Dienste keinen Einfluss.

§ 24 Funktionen mit künstlicher Intelligenz

(1) Einzelne Funktionen nutzen einen KI-Dienst eines Drittanbieters, etwa die Übersetzung von Artikeln der Speisekarte und das Auslesen von Lieferantenrechnungen. Diese Funktionen sind optional und werden nur auf Veranlassung des Kunden ausgeführt.

(2) Ergebnisse von KI-Funktionen sind Vorschläge. Der Kunde prüft sie vor der Übernahme, insbesondere Preise, Mengen, Steuersätze und Angaben zu Allergenen und Zusatzstoffen. Der Anbieter haftet für die inhaltliche Richtigkeit der Vorschläge nur nach § 21.

(3) Der Kunde gibt in KI-Funktionen keine Gesundheitsdaten oder andere besondere Kategorien personenbezogener Daten ein, soweit dies nicht für die Funktion erforderlich ist.

§ 25 Datenschutz

(1) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (z. B. Daten von Mitarbeitern und Gästen), gilt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (Anlage 2). Er wird mit dem Vertragsschluss nach § 5 vereinbart; für die unentgeltliche Nutzung nach § 4 Abs. 3 wird er bereits mit der Registrierung vereinbart.

(2) Für die eigenen Zwecke des Anbieters, etwa Vertragsabwicklung, Abrechnung und Support, ist der Anbieter Verantwortlicher. Hierzu informiert die Datenschutzerklärung unter ordino-pos.com/datenschutz.

(3) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten seiner Gäste und Mitarbeiter verantwortlich. Er informiert sie nach Art. 13 und 14 DSGVO, insbesondere auf seiner Online-Reservierungsseite.

§ 26 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln alle nicht öffentlich bekannten Informationen der anderen Partei, die sie im Rahmen des Vertrags erhalten, vertraulich und nutzen sie nur für die Durchführung des Vertrags. Dies gilt über das Vertragsende hinaus für drei Jahre.

(2) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren, die ohne Verstoß gegen diesen Vertrag öffentlich werden oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht offengelegt werden müssen.

§ 27 Referenznennung

Der Anbieter nennt den Kunden nur dann als Referenz (Name, Logo, Zitat), wenn der Kunde vorher in Textform eingewilligt hat. Der Kunde kann die Einwilligung jederzeit in Textform für die Zukunft widerrufen.

§ 28 Änderungen dieser AGB

(1) Der Anbieter kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn ein triftiger Grund vorliegt, und zwar

  1. bei einer Änderung der Rechtslage oder der Rechtsprechung, die eine Bestimmung betrifft,
  2. bei einer Vorgabe einer Behörde, der fiskaly GmbH, von Apple oder Stripe, die die Leistung betrifft,
  3. zur Beschreibung neuer Funktionen, die den Kunden nicht belasten,
  4. zur Behebung einer nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücke.

Änderungen der Hauptleistungen, der Entgelte, der Laufzeit und der Kündigungsfristen sind nach diesem Paragrafen ausgeschlossen. Für Preisänderungen gilt § 17.

(2) Der Anbieter teilt die Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Die Mitteilung hebt die geänderten Bestimmungen hervor.

(3) Die Änderungen gelten als angenommen, wenn der Kunde ihnen nicht bis zum Wirksamwerden in Textform widerspricht. Der Anbieter weist in der Mitteilung ausdrücklich und hervorgehoben auf das Widerspruchsrecht, die Frist und die Wirkung des Schweigens hin.

(4) Widerspricht der Kunde, gelten die bisherigen AGB weiter. Der Anbieter kann den Vertrag dann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen, frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit. Der Kunde kann den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Änderungen mit Wirkung zu diesem Tag kündigen.

§ 29 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Anbieters (Seligenstadt), wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Der Anbieter darf den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

(3) Erklärungen nach diesem Vertrag bedürfen der Textform, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen. Individuelle Abreden haben Vorrang (§ 305b BGB).

(4) Der Kunde kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung des Anbieters in Textform auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt. Der Anbieter darf den Vertrag auf ein mit ihm im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen übertragen; er teilt dies vier Wochen vorher in Textform mit, und der Kunde kann den Vertrag zum Übertragungstag kündigen.

(5) Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).

(6) Der Anbieter nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil; Ordino richtet sich nicht an Verbraucher.


Anlagen

Kapital 8 GmbH · Sitz: Seligenstadt · Registergericht: Amtsgericht Offenbach am Main · HRB 59074 · Geschäftsführer: Yasha Zeymaran · Bahnhofstraße 40, 63500 Seligenstadt

Anlage 1 zu den AGB – Leistungsbeschreibung Ordino

Kapital 8 GmbH · Fassung 2026-10 · Stand: Oktober 2026

Diese Leistungsbeschreibung ist Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ordino (AGB). Begriffe haben die Bedeutung aus § 2 der AGB.


1. Tarife und Entgelte

StarterBusiness
Monatliches Entgelt je Betriebsstätte99,00 € zzgl. USt.159,00 € zzgl. USt.
TSE (Cloud-TSE der fiskaly GmbH)1 je Betriebsstätte1 je Betriebsstätte
Geräte (iPad, iPhone, Mac)unbegrenztunbegrenzt
Mitarbeiter (Bediener)unbegrenztunbegrenzt
Mindestlaufzeit12 Monate12 Monate
ZahlungsartSEPA-LastschriftSEPA-Lastschrift

TSE-Signaturen (beide Tarife): Im monatlichen Entgelt sind 20.000 TSE-Signaturen pro Kalendermonat enthalten. Für je angefangene weitere 20.000 TSE-Signaturen in einem Kalendermonat werden 25,00 € zzgl. USt. berechnet. Die Signierung wird dadurch nie gestoppt oder verlangsamt. Einzelheiten in Nummer 4.

Registrierung, Einrichtung und Trainingsmodus sind kostenlos. Eine kostenlose Testphase des Echtbetriebs gibt es nicht.

„Unbegrenzt" bedeutet: Der Anbieter berechnet für weitere Geräte und Mitarbeiter kein zusätzliches Entgelt. Technische Grenzen, die dem Schutz der Systemstabilität dienen, bleiben vorbehalten, soweit sie einen üblichen Gastronomiebetrieb nicht einschränken.

2. Leistungen im Tarif Starter

Kasse

  • Kassen-App für iPad, iPhone und Mac; alle Geräte einer Betriebsstätte arbeiten mit demselben Datenbestand.
  • Tischverwaltung mit Tischplan, Bestellungen, Rechnungsteilung und Umbuchen.
  • Thekenbetrieb mit Abholnummern.
  • Barzahlung und Kartenzahlung (Kartenzahlung über das eigene Stripe-Konto des Kunden, siehe Nummer 6).
  • Rabatte, Stornos und Retouren, Trinkgeld, Einlagen und Entnahmen.
  • Mitarbeiterverwaltung mit Rollen, Rechten und persönlicher PIN.
  • Trainingsmodus zur Schulung, auch nach Aufnahme des Echtbetriebs; nach Aktivierung der TSE werden Trainingsbuchungen als solche gekennzeichnet signiert (§ 10 Abs. 2 AGB).

Fiskalfunktionen

  • Cloud-TSE der fiskaly GmbH (eine TSE je Betriebsstätte) mit Einrichtung, Aktivierung und Verwaltung.
  • Signierung der Vorgänge nach KassenSichV; automatische Nachsignierung nach einem TSE-Ausfall mit Protokoll.
  • Belege mit den Pflichtangaben nach § 6 KassenSichV einschließlich QR-Code, gedruckt oder elektronisch (z. B. per E-Mail oder QR-Code).
  • Bewirtungsbeleg.
  • Schichten und Z-Abschluss (Kassenabschluss), Kassenbuch.
  • Übermittlung der Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO an das Finanzamt über die Schnittstelle der fiskaly GmbH zu ELSTER (Anschaffung, Änderung, Außerbetriebnahme).

Exporte und Auswertungen

  • DSFinV-K-Export und Export der TSE-Daten.
  • DATEV-Export.
  • Umsatz-, Artikel-, Mitarbeiter- und Stornoauswertungen.

Küche und Gäste

  • Bondrucker für Küche, Bar und Rechnung.
  • Küchenanzeige (KDS) auf iPad oder im Webbrowser.
  • Gästeanzeige (Kundendisplay).
  • QR-Speisekarte und weitere Gästefunktionen, soweit in der App verfügbar.

Optionale KI-Funktionen

  • Übersetzung von Artikeln der Speisekarte. Die Funktion wird nur auf Veranlassung des Kunden ausgeführt (§ 24 AGB).

3. Zusätzliche Leistungen im Tarif Business

Der Tarif Business enthält alle Leistungen des Tarifs Starter und zusätzlich:

  • Warenwirtschaft: Lagerbestände, Zutaten und Rezepturen, Wareneingang, Lieferanten, Inventur; Auslesen von Lieferantenrechnungen mit KI-Unterstützung (optional, § 24 AGB).
  • Reservierungen: Reservierungsbuch, Tischzuordnung, Online-Reservierung für Gäste über eine Reservierungsseite des Betriebs, Bestätigungs- und Erinnerungs-E-Mails an Gäste, optionale Kartengarantie mit Ausfallentschädigung über das Stripe-Konto des Kunden (§ 23 Abs. 2 AGB).
  • Zeiterfassung: Arbeitszeiten der Mitarbeiter, Pausen, Dienstplan und Auswertungen.
  • Treueprogramm und Kundenverwaltung: Kundenkartei, Treuepunkte bzw. Prämien, Verwaltung von Einwilligungen.

4. Signaturkontingent

Im monatlichen Entgelt sind 20.000 TSE-Signaturen pro Kalendermonat enthalten. Für je angefangene weitere 20.000 TSE-Signaturen in einem Kalendermonat werden 25,00 € zzgl. USt. berechnet. Die Signierung wird dadurch nie gestoppt oder verlangsamt.

  • Nicht genutzte Signaturen verfallen am Monatsende.
  • Ein Beleg verbraucht in der Regel zwei bis vier Signaturen. 20.000 Signaturen reichen daher typischerweise für etwa 5.000 bis 10.000 Belege im Monat.
  • Entgelte für weitere Signaturen werden mit der nächsten Rechnung abgerechnet; der Betrag von 25,00 € entspricht dem Preis einer zusätzlichen TSE-Einheit (§ 11 Abs. 2 AGB).
  • Maßgeblich ist der Signaturzähler der TSE. Ordino liest ihn täglich gegen 4:00 Uhr (Europe/Berlin) aus; die Signaturen des laufenden und der vergangenen Monate zeigt die App unter „Vertrag & Abrechnung" (§ 11 Abs. 3 AGB).

5. Systemvoraussetzungen

KomponenteVoraussetzung
iPadiPadOS 16 oder neuer
iPhoneiOS 16 oder neuer
MacmacOS 14 (Sonoma) oder neuer
Internetdauerhafte Internetverbindung; empfohlen ist ein vom Gäste-WLAN getrenntes Netz für die Kasse
Küchenanzeige im Browseraktueller Webbrowser
Bondruckernetzwerkfähige Bondrucker (LAN/WLAN) der Hersteller Epson und Star in den Modellen, die in der App unter Einstellungen als unterstützt angezeigt werden
Kartenzahlungeigenes Stripe-Konto des Kunden; Kartenlesegeräte von Stripe Terminal (iPad, iPhone) oder Tap to Pay auf dem iPhone. Auf dem Mac sind Kartenzahlungen über Kartenlesegeräte und Tap to Pay nicht verfügbar.

Der Anbieter unterstützt jeweils die genannten und neueren Betriebssystemversionen. Erhöht der Anbieter die Mindestversion, kündigt er dies mindestens drei Monate vorher in Textform an. Geräte, die die neue Version nicht mehr erhalten können, muss der Kunde rechtzeitig ersetzen.

6. Nicht im Leistungsumfang

  • Hardware (Geräte, Drucker, Kartenlesegeräte, Router, Kassenschubladen) und deren Einrichtung vor Ort.
  • Die Zahlungsabwicklung selbst. Kartenzahlungen erbringt Stripe auf Grundlage eines eigenen Vertrags zwischen Kunde und Stripe; dessen Gebühren trägt der Kunde.
  • Steuer- und Rechtsberatung.
  • Datenübernahme aus anderen Kassensystemen, soweit nicht gesondert vereinbart.

7. Verfügbarkeit, Wartung und Support

Es gelten §§ 12 und 13 der AGB: Verfügbarkeit 99,5 % im Kalendermonat am Übergabepunkt; Wartungsfenster möglichst 03:00–06:00 Uhr mit mindestens fünf Werktagen Vorankündigung und höchstens vier Stunden im Monat; Support werktags 9:00–18:00 Uhr per E-Mail und Telefon mit den dort genannten Reaktionszeiten.

8. Datenhaltung

  • Die Cloud-Dienste werden in Rechenzentren der Google Cloud in Frankfurt am Main (Region europe-west3) betrieben.
  • Die Daten werden täglich und wöchentlich gesichert; Sicherungen werden bis zu 14 Wochen aufbewahrt.
  • Archivierte Belege werden in einem gegen Löschung und Veränderung gesperrten Speicher mit einer Mindestaufbewahrung von zehn Jahren abgelegt.
  • Nach Vertragsende bleiben Lesezugriff, Z-Abschluss, DSFinV-K-Export und DATEV-Export bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr des Vertragsendes verfügbar (§ 19 AGB).

Anlage 2 zu den AGB – Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV)

nach Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

zwischen dem Kunden nach den AGB für Ordino (Verantwortlicher, „Kunde")

und der Kapital 8 GmbH, Bahnhofstraße 40, 63500 Seligenstadt (Auftragsverarbeiter, „Anbieter")

Fassung 2026-10 · Stand: Oktober 2026


§ 1 Gegenstand, Dauer und Abschluss

(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, um ihm Ordino nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ordino (AGB) und der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) bereitzustellen („Hauptvertrag").

(2) Dieser AVV wird mit dem Abschluss des Hauptvertrags vereinbart. Für die unentgeltliche Nutzung zur Einrichtung und im Trainingsmodus vor Abschluss des Hauptvertrags (§ 4 Abs. 3 AGB) wird er bereits mit der Registrierung vereinbart.

(3) Der AVV gilt, solange der Anbieter personenbezogene Daten für den Kunden verarbeitet, also auch während der Aufbewahrung nach Vertragsende (§ 19 AGB, § 12 dieses AVV).

(4) Art, Zweck, Datenarten und Kategorien betroffener Personen beschreibt Anlage A.

§ 2 Weisungen

(1) Der Anbieter verarbeitet die Daten nur auf dokumentierte Weisung des Kunden, auch bei Übermittlungen in ein Drittland, es sei denn, er ist nach Unionsrecht oder deutschem Recht zur Verarbeitung verpflichtet. In diesem Fall teilt er dem Kunden diese Pflicht vor der Verarbeitung mit, sofern das Recht dies nicht verbietet.

(2) Die Weisungen des Kunden ergeben sich abschließend aus dem Hauptvertrag, diesem AVV und den Einstellungen und Aktionen, die der Kunde oder seine Mitarbeiter in Ordino vornehmen. Weitere Weisungen erteilt der Kunde in Textform. Weisungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, behandeln die Parteien als Änderungswunsch.

(3) Mit Abschluss des Hauptvertrags weist der Kunde den Anbieter an, steuerlich relevante Kassendaten einschließlich der darin enthaltenen personenbezogenen Daten (insbesondere Bedienernamen auf Belegen, Rechnungsanschriften auf Bewirtungsbelegen und Rechnungen) bis zum Ablauf des Aufbewahrungszeitraums nach § 19 AGB revisionssicher aufzubewahren. Archivierte Belege werden in einem gegen Veränderung und Löschung gesperrten Speicher abgelegt; eine vorzeitige Löschung ist dort technisch ausgeschlossen. Zeiterfassungsdaten bewahrt der Anbieter auf, soweit sie Unterlagen nach § 147 Abs. 1 AO sind (z. B. Grundlage der Lohnabrechnung), für die dort geltende Frist, im Übrigen zwei Jahre (§ 16 Abs. 2 ArbZG, § 17 Abs. 1 MiLoG); längere Aufbewahrung nur auf Weisung des Kunden.

(4) Ist der Anbieter der Ansicht, dass eine Weisung gegen Datenschutzrecht verstößt, informiert er den Kunden unverzüglich. Er darf die Ausführung aussetzen, bis der Kunde die Weisung bestätigt oder ändert.

§ 3 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung verantwortlich, insbesondere für die Rechtsgrundlagen, die Information der betroffenen Personen (Art. 13, 14 DSGVO) und die Wahrung ihrer Rechte.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass Gäste vor einer Online-Reservierung, vor dem Hinterlegen einer Karte und vor der Aufnahme in das Treueprogramm die Informationen nach Art. 13 DSGVO erhalten, zum Beispiel über einen Hinweis auf seine Datenschutzerklärung. Den Inhalt seiner Datenschutzerklärung verantwortet der Kunde.

(3) Der Kunde informiert den Anbieter unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung feststellt.

§ 4 Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Allergiehinweise)

(1) Ordino enthält Freitextfelder, etwa Notizen zu Reservierungen, Gästen und Bestellungen, sowie Allergiehinweise zu einer Bestellung. Angaben zu Allergien und Unverträglichkeiten eines bestimmten Gastes sind Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

(2) Der Kunde entscheidet, ob seine Mitarbeiter solche Angaben erfassen. Er stellt sicher, dass eine Rechtsgrundlage nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO besteht, in der Regel die ausdrückliche Einwilligung des Gastes, und beschränkt die Angaben auf das, was für die Zubereitung und den Service erforderlich ist. Er erfasst in Freitextfeldern keine weiteren besonderen Kategorien von Daten (z. B. Religion, sonstige Gesundheitsangaben) ohne Rechtsgrundlage.

(3) Der Anbieter verarbeitet diese Angaben nur zur Anzeige und zum Druck im Betrieb des Kunden (Kasse, Küchenanzeige, Bon) und zur Speicherung im Rahmen der Reservierung, der Bestellung oder des Gästeprofils. Er schützt sie mit den Maßnahmen nach Anlage B. Der Anbieter übermittelt sie nicht an Anbieter von KI-Diensten und nutzt sie nicht für eigene Zwecke.

(4) Ordino unterstützt den Kunden dabei:

  1. Merkmale eines Gästeprofils, die besondere Kategorien betreffen können, lassen sich an einen dokumentierten Einwilligungsnachweis (Zeitpunkt, erfassende Person, Zweck) knüpfen; bei Eingabe typischer Begriffe weist die App auf die Einwilligungspflicht hin;
  2. personenbezogene Angaben in Reservierungen einschließlich Notizen werden zwölf Monate nach dem Reservierungsdatum automatisch anonymisiert;
  3. Gästeprofile werden nach 36 Monaten ohne Änderung automatisch anonymisiert; steuerlich relevante Belege bleiben unverändert.

(5) Allergen- und Zusatzstoffkennzeichnungen der Speisekarte (z. B. „enthält Gluten") beziehen sich auf Artikel, nicht auf Personen, und sind keine personenbezogenen Daten.

§ 5 Vertraulichkeit

Der Anbieter setzt nur Personen ein, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und die mit den einschlägigen Datenschutzvorschriften vertraut gemacht wurden. Die Pflicht besteht nach Ende ihrer Tätigkeit fort.

§ 6 Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Der Anbieter trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, die in Anlage B beschrieben sind.

(2) Der Anbieter darf die Maßnahmen weiterentwickeln, sofern das Schutzniveau nicht unterschritten wird. Wesentliche Änderungen dokumentiert er und teilt sie dem Kunden auf Anfrage mit.

§ 7 Unterauftragsverarbeiter

(1) Der Kunde erteilt dem Anbieter die allgemeine Genehmigung, weitere Auftragsverarbeiter (Unterauftragsverarbeiter) einzusetzen. Die bei Vertragsschluss eingesetzten Unterauftragsverarbeiter sind in Anlage C aufgeführt und gelten als genehmigt.

(2) Der Anbieter informiert den Kunden mindestens vier Wochen vor dem Einsatz eines neuen oder dem Austausch eines Unterauftragsverarbeiters in Textform. Der Kunde kann innerhalb dieser Frist aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund in Textform widersprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, kann der Kunde den Hauptvertrag zum Zeitpunkt des Einsatzes kündigen. Ist die Änderung zur Abwehr einer akuten Sicherheitsgefahr oder wegen des Wegfalls eines Unterauftragsverarbeiters sofort erforderlich, informiert der Anbieter unverzüglich; das Kündigungsrecht bleibt unberührt.

(3) Der Anbieter erlegt jedem Unterauftragsverarbeiter vertraglich dieselben Datenschutzpflichten auf, die in diesem AVV festgelegt sind, insbesondere hinreichende Garantien für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 28 Abs. 4 DSGVO). Bei Anbietern mit Standardbedingungen zur Auftragsverarbeitung (z. B. Google, Anthropic) prüft der Anbieter, dass diese Bedingungen das gleiche Schutzniveau gewährleisten. Der Anbieter haftet gegenüber dem Kunden für die Einhaltung durch den Unterauftragsverarbeiter.

(4) Keine Unterauftragsverarbeitung im Sinne dieses Paragrafen sind

  1. Leistungen, die der Kunde aufgrund eines eigenen Vertrags mit einem Dritten bezieht, insbesondere die Zahlungsabwicklung über sein eigenes Stripe-Konto (Kartenzahlung, Kartengarantie). Übermittelt Ordino dafür Daten an Stripe, geschieht dies auf Weisung des Kunden an dessen eigenen Vertragspartner;
  2. Nebenleistungen wie Telekommunikation, Post und die Wartung von Hardware, die der Anbieter nicht für die Verarbeitung der Daten des Kunden einsetzt.

§ 8 Übermittlungen in Drittländer

(1) Die Daten des Kunden werden grundsätzlich in Rechenzentren der Google Cloud in Frankfurt am Main (Region europe-west3) gespeichert.

(2) Einzelne Dienste verarbeiten Daten auch außerhalb der Europäischen Union, insbesondere in den USA. Anlage C nennt für jeden Unterauftragsverarbeiter den Ort und die Grundlage der Übermittlung. Übermittlungen erfolgen nur, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind, insbesondere auf Grundlage des Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission zum EU-US Data Privacy Framework (C(2023) 4745) für zertifizierte Empfänger oder der Standardvertragsklauseln der EU-Kommission (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914).

§ 9 Unterstützung des Kunden

(1) Der Anbieter unterstützt den Kunden mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Beantwortung von Anträgen betroffener Personen (Art. 12 bis 22 DSGVO). Ordino ermöglicht dem Kunden, Daten von Gästen einzusehen, zu berichtigen und zu löschen, soweit keine Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Soweit die App eine benötigte Funktion (z. B. die Herausgabe der Daten eines einzelnen Gastes in einem gängigen Format) nicht bietet, stellt der Anbieter die Daten auf Anforderung des Kunden in Textform innerhalb von zehn Werktagen bereit. Wendet sich eine betroffene Person direkt an den Anbieter, leitet er das Anliegen unverzüglich an den Kunden weiter und antwortet nicht selbst in der Sache.

(2) Der Anbieter unterstützt den Kunden bei der Einhaltung der Pflichten aus Art. 32 bis 36 DSGVO (Sicherheit, Meldung von Verletzungen, Datenschutz-Folgenabschätzung, vorherige Konsultation) unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm verfügbaren Informationen.

(3) Unterstützungsleistungen, die über die Funktionen von Ordino und über einen geringen Aufwand hinausgehen, kann der Anbieter nach Aufwand zu angemessenen Sätzen berechnen, wenn er dies vorher ankündigt. Für Unterstützung bei Verletzungen, die der Anbieter zu vertreten hat, berechnet er nichts.

§ 10 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

(1) Der Anbieter meldet dem Kunden eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die Daten des Kunden betrifft, unverzüglich nach Kenntnis, möglichst innerhalb von 24 Stunden und spätestens innerhalb von 48 Stunden, in Textform an die E-Mail-Adresse des Konto-Inhabers.

(2) Die Meldung enthält, soweit bekannt, die Angaben nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO. Angaben, die noch nicht vorliegen, reicht der Anbieter unverzüglich nach.

(3) Der Anbieter ergreift unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um die Verletzung zu beheben und ihre Folgen zu mindern, und dokumentiert sie.

(4) Die Meldung an die Aufsichtsbehörde und die Benachrichtigung betroffener Personen nimmt der Kunde vor.

§ 11 Nachweise und Kontrollen

(1) Der Anbieter stellt dem Kunden auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die zum Nachweis der Einhaltung dieses AVV erforderlich sind, insbesondere eine aktuelle Beschreibung der Maßnahmen und die Zertifikate und Prüfberichte seiner Unterauftragsverarbeiter, soweit diese sie bereitstellen.

(2) Reichen diese Nachweise im Einzelfall nicht aus, kann der Kunde oder ein von ihm beauftragter, zur Verschwiegenheit verpflichteter Prüfer, der kein Wettbewerber des Anbieters ist, Kontrollen durchführen. Kontrollen vor Ort sind mit einer Frist von mindestens vier Wochen anzukündigen, finden während der Geschäftszeiten statt, dürfen den Betrieb nicht unverhältnismäßig stören und sind höchstens einmal im Kalenderjahr zulässig, es sei denn, ein konkreter Anlass besteht. Rechenzentren von Unterauftragsverarbeitern sind nicht Gegenstand von Kontrollen vor Ort; insoweit gelten deren Zertifikate und Prüfberichte.

(3) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Ergibt eine Kontrolle einen erheblichen Verstoß des Anbieters, trägt dieser die angemessenen Kosten der Kontrolle.

(4) Die Rechte der Aufsichtsbehörden bleiben unberührt.

§ 12 Löschung und Rückgabe nach Vertragsende

(1) Der Kunde kann seine Daten während der Laufzeit jederzeit über die Exportfunktionen von Ordino abrufen.

(2) Nach Ende des Hauptvertrags gilt:

  1. Steuerlich relevante Kassendaten bewahrt der Anbieter nach der Weisung in § 2 Abs. 3 bis zum Ablauf des Aufbewahrungszeitraums nach § 19 AGB auf und stellt sie dem Kunden zum Lesen und Exportieren bereit. Danach verfährt der Anbieter nach § 19 Abs. 6 AGB.
  2. Personenbezogene Daten von Gästen (Reservierungen, Kundenkartei, Treueprogramm, Einwilligungen, Gästebestellungen) und sonstige Daten ohne steuerliche Relevanz: Auf Verlangen des Kunden, das bis zum Vertragsende in Textform zu stellen ist, übergibt der Anbieter diese Daten vor der Löschung in einem gängigen, maschinenlesbaren Format. Diese Daten löscht der Anbieter auf Weisung des Kunden, die er in der App über die Funktion zur Abmeldung des Betriebs oder in Textform erteilen kann, spätestens jedoch sechs Monate nach Vertragsende. Soweit diese Daten Bestandteil steuerlich relevanter Unterlagen sind (z. B. ein Name auf einem Bewirtungsbeleg), gilt Nummer 1.
  3. Sicherungskopien werden im Rahmen der regulären Rotation gelöscht (Anlage B, Nr. 6).

(3) Der Anbieter bestätigt die Löschung auf Anfrage in Textform.

§ 13 Haftung

Für die Haftung gegenüber betroffenen Personen gilt Art. 82 DSGVO. Im Verhältnis zwischen den Parteien gelten die Haftungsregeln der AGB (§ 21 AGB), soweit Art. 82 DSGVO nicht entgegensteht.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Bei Widersprüchen zwischen diesem AVV und dem Hauptvertrag geht dieser AVV in Fragen des Datenschutzes vor.

(2) Änderungen dieses AVV erfolgen nach § 28 AGB. Änderungen, die eine neue Rechtslage oder eine Vorgabe einer Aufsichtsbehörde umsetzen, kann der Anbieter mit einer Frist von vier Wochen in Textform vornehmen; das Kündigungsrecht nach § 28 Abs. 4 AGB bleibt unberührt.

(3) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der nach § 29 Abs. 2 AGB.

(4) Datenschutzkontakt des Anbieters: Kapital 8 GmbH, Datenschutz, Bahnhofstraße 40, 63500 Seligenstadt, support@ordino-pos.com.


Anlage A – Gegenstand der Verarbeitung

Art der VerarbeitungErheben, Erfassen, Speichern, Ordnen, Abfragen, Anzeigen, Drucken, Übermitteln (z. B. an die TSE, an das Finanzamt über ELSTER auf Veranlassung des Kunden, E-Mails an Gäste), Exportieren, Archivieren, Löschen
ZweckBereitstellung des Kassensystems Ordino und seiner Zusatzfunktionen nach Anlage 1, einschließlich Signierung über die TSE, Synchronisation zwischen Geräten, Datensicherung, Archivierung, Support und Fehleranalyse

Kategorien betroffener Personen und Datenarten

BetroffeneDatenartenTarif
Inhaber und Mitarbeiter des KundenName, Rolle und Rechte, E-Mail-Adresse (Inhaber, Manager), Gerätezuordnung, Anmeldezeiten; PIN (nur als Hashwert auf dem Gerät gespeichert; die PIN verlässt das Gerät nicht); Bedienerkennung auf Belegen und Protokollen; Umsätze, Stornos und Trinkgelder je BedienerStarter
Mitarbeiter (Zeiterfassung)Arbeitsbeginn und -ende, Pausen, Dienstplan, Abwesenheiten (z. B. Urlaub), ZeitkontenBusiness
Gäste (Kasse)Bestellungen und Zahlungsart je Vorgang; bei elektronischem Beleg die E-Mail-Adresse; bei Bewirtungsbeleg oder Rechnung Name und Anschrift; Allergiehinweise zu einer Bestellung (§ 4); bei Kartenzahlung Zahlungsmetadaten (z. B. Kartenmarke, letzte vier Ziffern, Transaktionskennung – keine vollständigen Kartendaten)Starter
Gäste (Reservierung)Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Datum, Uhrzeit, Personenzahl, Tisch, Notizen und Allergiehinweise (§ 4), Status (z. B. erschienen, nicht erschienen), bei Kartengarantie Kennungen der hinterlegten Karte bei Stripe; bei Online-Reservierung technische Daten zur MissbrauchsabwehrBusiness
Gäste (Kundenkartei, Treueprogramm)Name, Kontaktdaten, Geburtstag (falls erfasst), Besuchs- und Umsatzhistorie, Punkte und Prämien, Einwilligungen mit ZeitpunktBusiness
Lieferanten und deren AnsprechpartnerName, Kontaktdaten, Rechnungsdaten aus LieferantenrechnungenBusiness
Alle Nutzer der AppsGerätekennungen, Push-Token, technische Protokolle und AbsturzberichteStarter

Anlage B – Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO)

1. Vertraulichkeit – Zutritts- und Zugangskontrolle

  • Betrieb der Server-Infrastruktur ausschließlich in Rechenzentren der Google Cloud (Region europe-west3, Frankfurt am Main). Physische Sicherheit nach den Zertifizierungen von Google (u. a. ISO/IEC 27001, 27017, 27018, SOC 2).
  • Keine eigenen Server des Anbieters mit Kundendaten in Büroräumen.
  • Anmeldung von Inhabern und Managern über Firebase Authentication; erneute Authentifizierung des Inhabers vor sicherheitskritischen und unumkehrbaren Aktionen.
  • Mitarbeiter melden sich auf gekoppelten Geräten mit persönlicher PIN an. PINs werden nur als Hashwert (PBKDF2-SHA256 mit mindestens 600.000 Iterationen) auf dem Gerät gespeichert und nie übertragen.
  • Geräte werden über einen Kopplungsvorgang mit kurzlebigen Codes an einen Betrieb gebunden und können vom Inhaber jederzeit entkoppelt werden.
  • Administrativer Zugang zur Produktionsumgebung nur für namentlich bestimmte Personen des Anbieters mit Zwei-Faktor-Authentifizierung.

2. Vertraulichkeit – Zugriffskontrolle und Trennung

  • Mandantentrennung: Jeder Betrieb hat einen eigenen Datenbereich. Zugriffe werden serverseitig durch Sicherheitsregeln der Datenbank und durch Prüfungen in jeder Server-Funktion auf den eigenen Betrieb beschränkt.
  • Rollen- und Rechtekonzept im Betrieb (z. B. Inhaber, Manager, Service, Küche); Mitarbeiter sehen nur die für ihre Rolle freigegebenen Funktionen.
  • Geheimnisse (z. B. Zugangsdaten zur TSE und zu Zahlungsdiensten) liegen im Google Secret Manager, nicht im Quellcode und nicht auf den Geräten.
  • Webseiten für Gäste (z. B. Reservierung, Küchenanzeige im Browser) erhalten Zugriff nur über zweckgebundene, widerrufbare Zugriffsschlüssel.

3. Integrität – Weitergabe- und Eingabekontrolle

  • Verschlüsselung aller Übertragungen mit TLS.
  • Verschlüsselung gespeicherter Daten in der Google Cloud (AES-256, Standardverschlüsselung des Anbieters der Infrastruktur).
  • Kassendaten werden nicht gelöscht oder überschrieben; Stornos und Korrekturen erzeugen Gegenbuchungen. Änderungen werden mit Bediener, Gerät und Zeitpunkt im Aktivitätsprotokoll erfasst.
  • Signierung der Vorgänge über die TSE ausschließlich serverseitig.
  • Archivierte Belege in einem Speicher mit gesperrter Aufbewahrungsrichtlinie (WORM) von zehn Jahren.

4. Verfügbarkeit und Belastbarkeit

  • Tägliche Sicherungen der Datenbank (Aufbewahrung 7 Tage) und wöchentliche Sicherungen (Aufbewahrung 14 Wochen); Wiederherstellung zu einem beliebigen Zeitpunkt der letzten 7 Tage (Point-in-Time-Recovery); Löschschutz der Datenbank.
  • Lokale Datenhaltung auf den Geräten, sodass der Kassenbetrieb bei kurzen Unterbrechungen weiterläuft; Synchronisation nach Wiederherstellung der Verbindung; automatische Nachsignierung.
  • Automatische Überwachung der Server-Funktionen mit Alarmierung bei Fehlern, fehlgeschlagenen geplanten Aufgaben und fiskalischen Auffälligkeiten.

5. Protokollierung

  • Server-Protokolle werden 30 Tage in Google Cloud Logging gespeichert; der Speicherort dieser Protokolle ist nicht auf die EU beschränkt (Grundlage: EU-US Data Privacy Framework und Standardvertragsklauseln). Forensische Protokolle werden 13 Monate in BigQuery in der Region europe-west3 gespeichert.
  • Personenbezogene Inhalte werden vor dem Schreiben in Geräteprotokolle so weit wie möglich entfernt oder gekürzt.
  • Absturzberichte (Firebase Crashlytics) enthalten technische Angaben zum Gerät und zum Fehler; Inhalte werden vorher bereinigt.

6. Löschung

  • Löschkonzept mit drei Klassen: steuerlich relevante Daten (Aufbewahrung nach § 19 AGB), personenbezogene Daten von Gästen (Löschung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 AVV), betriebliche Daten ohne Aufbewahrungspflicht (Löschung nach Vertragsende). Unbekannte Datenarten werden im Zweifel aufbewahrt, nicht gelöscht.
  • Automatische Anonymisierung personenbezogener Angaben in Reservierungen zwölf Monate nach dem Reservierungsdatum und von Gästeprofilen nach 36 Monaten ohne Änderung, jeweils mit Protokolleintrag.
  • Sicherungskopien werden nach Ablauf ihrer Aufbewahrungsfrist (höchstens 14 Wochen) automatisch gelöscht.

7. Organisation

  • Verpflichtung aller Beschäftigten auf Vertraulichkeit und Datenschutz.
  • Sichere Softwareentwicklung: Code-Prüfung vor Freigabe, automatisierte Tests, Prüfung auf Geheimnisse im Quellcode vor jedem Commit, Prüfung von Abhängigkeiten.
  • Verfahren zur Behandlung von Sicherheitsvorfällen mit Meldung an den Kunden nach § 10 AVV.
  • Sorgfältige Auswahl der Unterauftragsverarbeiter (Anlage C) anhand ihrer Zertifizierungen und Vertragsbedingungen.
  • Regelmäßige Überprüfung der Maßnahmen, mindestens einmal jährlich.

Anlage C – Unterauftragsverarbeiter

Stand: Oktober 2026

Nr.UnterauftragsverarbeiterLeistungOrt der VerarbeitungGrundlage für Drittlandübermittlung
1Google Cloud EMEA Limited, 70 Sir John Rogerson's Quay, Dublin 2, IrlandHosting und Datenbank (Cloud Firestore), Server-Funktionen (Cloud Functions/Cloud Run), Dateispeicher und Archiv (Cloud Storage), Sicherungen, Protokolle (Cloud Logging, BigQuery), Secret ManagerEU – Region europe-west3 (Frankfurt am Main); Cloud Logging: siehe Hinweis 1Für Daten in der Region keine Drittlandübermittlung vorgesehen; im Übrigen EU-US Data Privacy Framework (Google LLC zertifiziert) und Standardvertragsklauseln (Cloud Data Processing Addendum)
2Google Cloud EMEA Limited, 70 Sir John Rogerson's Quay, Dublin 2, IrlandFirebase Authentication (Anmeldung von Inhaber und Managern: E-Mail-Adresse, Kennungen)USA (Firebase Authentication wird nach Angaben von Google ausschließlich aus Rechenzentren in den USA betrieben)EU-US Data Privacy Framework (Google LLC zertifiziert); Standardvertragsklauseln (Cloud Data Processing Addendum)
3Google LLC, 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USAFirebase Cloud Messaging (Zustellung von Push-Mitteilungen an Geräte des Kunden), Firebase Hosting (Auslieferung der Webseiten für Gäste und der Küchenanzeige im Browser)USA bzw. weltweitFirebase Data Processing and Security Terms; Standardvertragsklauseln; EU-US Data Privacy Framework (Google LLC zertifiziert)
4Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, IrlandFirebase Crashlytics (Absturzberichte)global, u. a. USAEU-US Data Privacy Framework (Google LLC zertifiziert); Standardvertragsklauseln (Firebase Data Processing and Security Terms)
5Google Cloud EMEA Limited, 70 Sir John Rogerson's Quay, Dublin 2, IrlandreCAPTCHA (Schutz der Online-Reservierung vor automatisierten Anfragen)global, u. a. USAEU-US Data Privacy Framework (Google LLC zertifiziert); Standardvertragsklauseln (Cloud Data Processing Addendum)
6fiskaly Germany GmbH, Zeilweg 42, 60439 Frankfurt am MainCloud-TSE (Signierung, Speicherung der TSE-Daten), Übermittlung der Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO an ELSTERausschließlich Deutschland (Server der Google Cloud in Deutschland); siehe Hinweis 5keine Drittlandübermittlung; Grundlage der Auftragsverarbeitung: Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage „Processing Agreement" zum Vertrag SIGN DE & SUBMIT vom 27.11.2025)
7Plus Five Five, Inc. (Resend), San Francisco, USAVersand von E-Mails an Gäste und Nutzer (z. B. Reservierungsbestätigungen und -erinnerungen, elektronische Belege, Links zur Kartengarantie)USA (Kontodaten, Metadaten, Protokolle); Versand ggf. aus der EUEU-US Data Privacy Framework, soweit die Zertifizierung von Plus Five Five, Inc. besteht; im Übrigen Standardvertragsklauseln (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914) nach dem Data Processing Addendum von Resend.
8Anthropic Ireland, Limited, Dublin, IrlandOptionale KI-Funktionen: Übersetzung von Speisekartenartikeln; Auslesen von Lieferantenrechnungen (Tarif Business)USAStandardvertragsklauseln (Module 2 und 3) nach dem Data Processing Addendum von Anthropic; Eingaben werden nach Angaben von Anthropic standardmäßig innerhalb von 30 Tagen gelöscht
9Apple Distribution International Ltd., Cork, IrlandZustellung von Push-Mitteilungen auf iPad, iPhone und Mac (Apple Push Notification Service, über Nr. 3)global, u. a. USAStandardvertragsklauseln (Apple ist nicht unter dem Data Privacy Framework zertifiziert)
10Google Cloud EMEA Limited, 70 Sir John Rogerson's Quay, Dublin 2, IrlandEmpfang und Bearbeitung von Support-Anfragen an support@ordino-pos.com (Google Workspace)EU/weltweitEU-US Data Privacy Framework (Google LLC zertifiziert); Standardvertragsklauseln

Hinweise

  1. Server-Protokolle werden 30 Tage in Google Cloud Logging gespeichert; der Speicherort dieser Protokolle ist nicht auf die EU beschränkt (Grundlage: EU-US Data Privacy Framework und Standardvertragsklauseln). Forensische Protokolle werden 13 Monate in BigQuery in der Region europe-west3 gespeichert.
  2. Push-Mitteilungen und Absturzberichte enthalten nach den Vorgaben des Anbieters keine Zahlungsdaten und keine Allergiehinweise.
  3. Die Zahlungsabwicklung über das eigene Stripe-Konto des Kunden ist keine Unterauftragsverarbeitung des Anbieters (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 AVV).
  4. Aktuelle Listen der Unter-Unterauftragsverarbeiter: Google Cloud https://cloud.google.com/terms/subprocessors, Firebase https://firebase.google.com/terms/subprocessors, Resend https://resend.com/legal/subprocessors, Anthropic https://www.anthropic.com/subprocessors.
  5. fiskaly Germany GmbH verarbeitet die Daten ausschließlich in Deutschland auf Servern der Google Cloud in Deutschland. Grundlage ist der Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage „Processing Agreement" zum Vertrag SIGN DE & SUBMIT vom 27.11.2025). Die Unterauftragsverarbeiter der fiskaly Germany GmbH (Google Cloud EMEA Limited, DARZ GmbH Darmstadt, Microsoft Ireland Operations Ltd, Amazon Web Services, fiskaly GmbH Wien) sind in diesem Auftragsverarbeitungsvertrag aufgeführt.